Rz. 106

Die Rechtsprechung hatte sich bislang noch nicht mit betriebsverfassungsrechtlichen Fragen zu sozialen Netzwerken zu befassen. In der Literatur finden sich dazu ebenfalls nur vereinzelte kurze Hinweise.[191] Wedde bejaht kurz und knapp einen Anspruch des Betriebsrats auf Nutzung neuer Kommunikationsdienste. Diese Auffassung ist sicherlich zu allgemein. Die Teilnahme an sozialen Netzwerken steht ebenfalls unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Erforderlichkeit, § 40 Abs. 2 BetrVG. Für die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben benötigt der Betriebsrat keine sozialen Netzwerke. Diese dienen herkömmlich auch nicht arbeitsrechtlichen Zwecken, sondern sind vorrangig privater Natur. Selbst so genannte Business-Netzwerke (z.B. Xing) stehen nicht im Kontext zum Arbeitsverhältnis bzw. zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragestellungen. Es handelt sich um Netzwerke ohne konkreten Kontext zum bestehenden Arbeitsverhältnis und damit zu den Aufgaben des Betriebsrats. Soweit daher in der Literatur pauschal eine Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers bejaht wird,[192] ist dies abzulehnen. Der Betriebsrat ist nicht mit Privatpersonen und deren Interessen gleichzusetzen. Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen kann der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, dem Betriebsrat die Erreichbarkeit der Belegschaft über soziale Netzwerke zu ermöglichen. Die Anbieter dieser Netzwerke verfolgen kommerzielle Interessen. Selbst wenn der Arbeitgeber zu Unternehmenszwecken diese Anbieter nutzt und sich dort bekannt macht, führt dies nicht zu einem Anspruch des Betriebsrats. Freilich bleibt die weitere Entwicklung hier abzuwarten. Beispielhaft sei auf die gewandelte Rechtsprechung des BAG zur Internetnutzung hingewiesen.[193]

[191] Siehe z.B. DKW/Wedde, § 40 BetrVG Rn 157.
[192] DKW/Wedde, § 40 BetrVG Rn 157.

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