Rz. 107

Moderne Konferenztechnik steht dem Betriebsrat nur dann zu, wenn die Erforderlichkeit konkret besteht. Das hängt insbesondere von der Größe des Betriebsrates ab. Regelmäßig werden solche Sachmittel nur Gremien zustehen, die eine gewisse Größe haben und häufig mit dem Arbeitgeber verhandeln. Dies wird nur bei großen Unternehmen der Fall sein. Gesamtbetriebsräte oder Konzernbetriebsräte sind meist nicht nur mit eigenen Büros und Vorzimmer ausgestattet, sondern verfügen über alle modernen Konferenztechniken. Dies schon deshalb, damit der Arbeitgeber einfach und zügig mit den bei ihm gebildeten Gremien verhandeln kann. Maßgeblich ist bei allen Beurteilungen aber dennoch stets das Kriterium der Erforderlichkeit.

 

Rz. 108

Im Zuge der Corona-Pandemie 2020/2021 wurde (zunächst befristet bis zum 30.6.2021) erstmals ermöglicht, Betriebsratssitzungen gemäß § 129 BetrVG auch virtuell durchzuführen. Die für die Durchführung der virtuellen Sitzungen notwendige Informationstechnik soll – gemessen an der Erforderlichkeit – ebenso unter § 40 Abs. 2 BetrVG fallen.[194] Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde die Möglichkeit der virtuellen Betriebsratssitzung in §§ 30 ff. BetrVG nun dauerhaft in das BetrVG aufgenommen (siehe dazu auch Rdn 61). Insoweit dürfte diese Rechtsprechung entsprechend übertragbar sein. Ob die Bereitstellung von Informationstechnik dann jedoch erforderlich ist, wird sich nach dem Einzelfall entscheiden. Insbesondere lässt sich hierbei nicht pauschal auf die abstrakte Möglichkeit der virtuellen Betriebsratssitzung abstellen, sondern ist zu prüfen und abzuwägen, ob als Alternative eine Betriebsratssitzung in Präsenz in Frage kommt.

[194] LAG Berlin-Brandenburg 14.4.2021 – 15 TaBVGa 401/21, DB 2021, 1415.

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