I. Einleitung

 

Rz. 76

Der Arbeitgeber hat die persönlichen und sachlichen Kosten des Betriebsrats umfassend zu übernehmen. Die generelle Kostentragungspflicht ist in § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt. Für die nachfolgende Darstellung ist aber vorrangig die Naturalleistungspflicht in § 40 Abs. 2 BetrVG von Bedeutung. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Im Zuge des Betriebsverfassungsreformgesetzes 2001 ist Abs. 2 dahingehend ergänzt worden, dass dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist. Mit dieser Ergänzung hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen, wonach ein PC mit entsprechender Software nicht ohne weiteres zur Verfügung zu stellen, sondern in jedem Einzelfall die Erforderlichkeit darzulegen war.[111] Begrifflich werden aber nicht nur Computer erfasst, sondern auch alle anderen denkbaren modernen Informations- und Kommunikationsformen, also bspw. die Nutzungsmöglichkeit von E-Mail und/oder Intranetsystemen. Im Zuge der ständigen Modernisierung des Arbeitsmarktes und immer neuerer technischer Arbeitsmittel (iPhone, iPad, etc.) hatten sich deshalb die Arbeitsgerichte in den Jahren nach der Betriebsverfassungsreform in einer Vielzahl von Entscheidungen mit diesem neuen Anspruch auseinander zu setzen.[112]

[111] BT-Drucks 14/5741, 28 und 41.
[112] Zahlreiche Nachweise bei DKW/Wedde, § 40 BetrVG Rn 126 ff.; siehe ferner Richardi/Thüsing, § 40 BetrVG Rn 70 ff.; ­Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 127 ff.; Besgen, NZA 2006, 959 ff.

II. Allgemeines

1. Grundsätze

 

Rz. 77

Der Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG spricht davon, dass der Arbeitgeber "Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat". Diese Formulierung weicht damit von der allgemeinen Kostentragungspflicht des § 40 Abs. 1 BetrVG ab. Während der Betriebsrat nach der allgemeinen Kostenregelung, z.B. bei Schulungskosten, Rechtsanwaltskosten und Reisekosten einen Kostenerstattungsanspruch in Form eines Zahlungsanspruchs oder auch eines Anspruchs auf Freistellung von den Kosten gegen den Arbeitgeber erwirkt, richtet sich der Anspruch des Betriebsrats bei dem in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Sachaufwand darauf, dass ihm diese Gegenstände zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich damit um eine Naturalleistungspflicht des Arbeitgebers. Der Betriebsrat ist wegen dieser Bereitstellungspflicht des Arbeitgebers nicht berechtigt, sich die benötigten Sachmittel selbst zu beschaffen.[113] Sein Anspruch geht lediglich dahin, dass der Arbeitgeber die nötigen Mittel beschafft und dem Betriebsrat zur Verfügung stellt. Damit scheidet auch eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Betriebsrats gegenüber Dritten zur Beschaffung der sachlichen Mittel aus.[114] Der Betriebsrat ist daher bspw. nicht berechtigt, im Fachhandel einen PC zu erwerben und vom Arbeitgeber die Erstattung der Anschaffungskosten zu verlangen. Vielmehr muss er seine Ansprüche auf Bereitstellung gegen den Arbeitgeber durchsetzen, auch wenn dies im Einzelfall mit Verzögerungen verbunden sein mag. Für dringende Fälle wird dies teilweise anders beurteilt,[115] was aber abzulehnen ist, denn in dringenden Fällen kann der Betriebsrat einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.[116] Auch während des Restmandates hat der Betriebsrat Anspruch auf dieselben Sachmittel – wie z.B. PC, eigenen Telefon- und Faxanschluss –, die ihm auch während des "Vollmandats" zur Verfügung standen. Der Arbeitgeber, der in der – falschen – Annahme, der Betriebsrat befinde sich in einem Übergangsmandat nach § 21a BetrVG diesem Betriebsrat nach sechs Monaten die Nutzung der Räume und der Sachmittel entzogen hat, ist verpflichtet, diese Sachmittel und Räume dem Betriebsrat mit Restmandat zur zeitlich eingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen.[117]

[113] BAG 21.4.1983 – 6 ABR 70/82, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972.
[114] BAG 21.4.1983 – 6 ABR 70/82, AP Nr. 20 zu § 40 BetrVG 1972.
[115] GK-BetrVG/Weber, § 40 Rn 136.
[116] Richardi/Thüsing, § 40 Rn 65.; Besgen, AiB 1987, 150 ff.

2. Grundsatz der Erforderlichkeit

 

Rz. 78

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Sachmittel zur Verfügung zu stellen, besteht nicht uneingeschränkt. Vielmehr kommt ein Anspruch nur "in erforderlichem Umfang" in Betracht. In der Rechtsprechung richtet sich die erforderliche Einzelfallbeurteilung im Wesentlichen nach den Aufgaben des Betriebsrats, nach der Größe und Beschaffenheit des Betriebs, nach der Größe des Betriebsrats und nach den besonderen Erfordernissen im Einzelfall.[118] Der Ausstattungsanspruch des Betriebsrats kann damit je nach Lage der Umstände im Einzelfall durchaus unterschiedlich sein. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass der Anspruch eines Betriebsrats in einem kleineren Betrieb bspw. auf Bereitstellung eines Computers abzulehnen ist, in einem Großbetrieb hingegen wegen der betrieblichen Notwendigkeiten bejaht wi...

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