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Der Arbeitgeber hat die persönlichen und sachlichen Kosten des Betriebsrats umfassend zu übernehmen. Die generelle Kostentragungspflicht ist in § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt. Für die nachfolgende Darstellung ist aber vorrangig die Naturalleistungspflicht in § 40 Abs. 2 BetrVG von Bedeutung. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Im Zuge des Betriebsverfassungsreformgesetzes 2001 ist Abs. 2 dahingehend ergänzt worden, dass dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist. Mit dieser Ergänzung hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen, wonach ein PC mit entsprechender Software nicht ohne weiteres zur Verfügung zu stellen, sondern in jedem Einzelfall die Erforderlichkeit darzulegen war.[111] Begrifflich werden aber nicht nur Computer erfasst, sondern auch alle anderen denkbaren modernen Informations- und Kommunikationsformen, also bspw. die Nutzungsmöglichkeit von E-Mail und/oder Intranetsystemen. Im Zuge der ständigen Modernisierung des Arbeitsmarktes und immer neuerer technischer Arbeitsmittel (iPhone, iPad, etc.) hatten sich deshalb die Arbeitsgerichte in den Jahren nach der Betriebsverfassungsreform in einer Vielzahl von Entscheidungen mit diesem neuen Anspruch auseinander zu setzen.[112]

[111] BT-Drucks 14/5741, 28 und 41.
[112] Zahlreiche Nachweise bei DKW/Wedde, § 40 BetrVG Rn 126 ff.; siehe ferner Richardi/Thüsing, § 40 BetrVG Rn 70 ff.; ­Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 127 ff.; Besgen, NZA 2006, 959 ff.

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