Dr. Nicolai Besgen, Thomas Prinz
1. Grundsätze
Rz. 77
Der Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG spricht davon, dass der Arbeitgeber "Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat". Diese Formulierung weicht damit von der allgemeinen Kostentragungspflicht des § 40 Abs. 1 BetrVG ab. Während der Betriebsrat nach der allgemeinen Kostenregelung, z.B. bei Schulungskosten, Rechtsanwaltskosten und Reisekosten einen Kostenerstattungsanspruch in Form eines Zahlungsanspruchs oder auch eines Anspruchs auf Freistellung von den Kosten gegen den Arbeitgeber erwirkt, richtet sich der Anspruch des Betriebsrats bei dem in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Sachaufwand darauf, dass ihm diese Gegenstände zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich damit um eine Naturalleistungspflicht des Arbeitgebers. Der Betriebsrat ist wegen dieser Bereitstellungspflicht des Arbeitgebers nicht berechtigt, sich die benötigten Sachmittel selbst zu beschaffen. Sein Anspruch geht lediglich dahin, dass der Arbeitgeber die nötigen Mittel beschafft und dem Betriebsrat zur Verfügung stellt. Damit scheidet auch eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Betriebsrats gegenüber Dritten zur Beschaffung der sachlichen Mittel aus. Der Betriebsrat ist daher bspw. nicht berechtigt, im Fachhandel einen PC zu erwerben und vom Arbeitgeber die Erstattung der Anschaffungskosten zu verlangen. Vielmehr muss er seine Ansprüche auf Bereitstellung gegen den Arbeitgeber durchsetzen, auch wenn dies im Einzelfall mit Verzögerungen verbunden sein mag. Für dringende Fälle wird dies teilweise anders beurteilt, was aber abzulehnen ist, denn in dringenden Fällen kann der Betriebsrat einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Auch während des Restmandates hat der Betriebsrat Anspruch auf dieselben Sachmittel – wie z.B. PC, eigenen Telefon- und Faxanschluss –, die ihm auch während des "Vollmandats" zur Verfügung standen. Der Arbeitgeber, der in der – falschen – Annahme, der Betriebsrat befinde sich in einem Übergangsmandat nach § 21a BetrVG diesem Betriebsrat nach sechs Monaten die Nutzung der Räume und der Sachmittel entzogen hat, ist verpflichtet, diese Sachmittel und Räume dem Betriebsrat mit Restmandat zur zeitlich eingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
2. Grundsatz der Erforderlichkeit
Rz. 78
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Sachmittel zur Verfügung zu stellen, besteht nicht uneingeschränkt. Vielmehr kommt ein Anspruch nur "in erforderlichem Umfang" in Betracht. In der Rechtsprechung richtet sich die erforderliche Einzelfallbeurteilung im Wesentlichen nach den Aufgaben des Betriebsrats, nach der Größe und Beschaffenheit des Betriebs, nach der Größe des Betriebsrats und nach den besonderen Erfordernissen im Einzelfall. Der Ausstattungsanspruch des Betriebsrats kann damit je nach Lage der Umstände im Einzelfall durchaus unterschiedlich sein. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass der Anspruch eines Betriebsrats in einem kleineren Betrieb bspw. auf Bereitstellung eines Computers abzulehnen ist, in einem Großbetrieb hingegen wegen der betrieblichen Notwendigkeiten bejaht wird.
Rz. 79
Die konsequente Linie der Rechtsprechung wird in der Literatur kritisiert. Insbesondere wird damit argumentiert, ein Computer gehöre zur Grundausstattung. Dies ist sicherlich richtig, ändert aber nichts daran, dass trotz der Gesetzesänderung das Merkmal der Erforderlichkeit de lege lata zu prüfen ist. Im Übrigen wird der Streit dort relevant, wo die Grundausstattung mit PC nicht zum betrieblichen Standard gehört, vor allem also in kleineren (z.B. Handwerks-)Betrieben. Nachfolgend stellen wir den aktuellen Stand in Rechtsprechung und Literatur zur Erforderlichkeit der einzelnen Sachmittel dar.