Rz. 126

Der Anspruch des Betriebsrats ist nicht auf Kostenerstattung gerichtet, sondern auf Bereitstellung, also Naturalleistung durch den Arbeitgeber (siehe Rdn 77). Dies muss auch in dem Antrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zum Ausdruck gebracht werden. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber bei der Sachmittelausstattung des Betriebsrats ebenfalls ein Auswahlrecht hat. Dies muss der Betriebsrat bei seinem Antrag im Beschlussverfahren berücksichtigen. Ein entsprechender Antrag könnte z.B. wie folgt lauten:

Zitat

"… den Antragsgegner (Arbeitgeber) zu verpflichten, dem Antragsteller (Betriebsrat) ein Laptop der Marke … (ggf. noch die technischen Mindestvoraussetzungen, Speicher, Prozessor, etc. konkretisieren) zur Verfügung zu stellen."

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