Rz. 33

Im Unterschied zum Übergangsmandat soll das Restmandat dem Betriebsrat das Recht sichern, "im Fall der Betriebsstilllegung oder einer anderen Form der Auflösung des Betriebs durch Spaltung oder Zusammenlegung die damit zusammenhängenden gesetzlichen Aufgaben zum Schutz der Arbeitnehmer, wie insbesondere die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte nach §§ 111 ff BetrVG, auch über das Ende der Amtszeit hinaus wahrzunehmen."[36]

 

Rz. 34

Das Restmandat setzt nach § 21b BetrVG voraus, dass der Betrieb untergeht und in der Folge aufgrund der Auflösung der betrieblichen Organisation das reguläre Mandat des Betriebsrats vorzeitig erlischt.[37] Besteht der Ursprungsbetrieb hingegen auch nach Spaltung fort, behält der Betriebsrat sein Mandat und für ein Restmandat ist kein Raum.

 

Rz. 35

Bei der Abspaltung eines Teils eines Betriebes behält der Ursprungsbetrieb seine Identität bei. Der Betrieb geht nicht unter, also entsteht kein Restmandat. Der dortige Betriebsrat übt im Rahmen seines regulären Mandates[38] die Mitbestimmungsrechte nach den §§ 111 ff. BetrVG für die aufgrund der Abspaltung ausscheidenden Arbeitnehmer aus.

 

Rz. 36

Der Ursprungsbetrieb geht hingegen durch Aufspaltung unter, wenn diese dazu führt, dass die vor der Spaltung bestehende Organisationseinheit ihre Identität verliert. Für den untergegangenen Ursprungsbetrieb stellt das Restmandat sicher, dass die Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG wahrgenommen werden können.

 

Rz. 37

Das Restmandat entsteht daher in den Fällen der Aufspaltung unabhängig davon, was mit den aufgespaltenen Teilen geschieht, sei es also dass sie als eigenständige Betriebe weitergeführt werden, sei es dass sie mit anderen Betrieben zusammengefasst werden.[39]

 

Rz. 38

Das Restmandat und das Übergangsmandat schließen sich nicht aus.[40] Sie haben eine unterschiedliche Zielrichtung. Das Restmandat erfasst rückwärts gewandt den Ursprungsbetrieb im Zustand vor der Umstrukturierung.[41] Das Übergangsmandat bezieht sich auf die neue Einheit.

[36] BT-Drucks 14/5741, S. 39.
[37] Fitting u.a., § 21b Rn 5; ErfK/Koch, Rn 2.
[38] Fitting u.a., § 21b Rn 11, ErfK/Koch, § 21b Rn 2:
[39] GK-BetrVG/Kreutz, § 21b Rn 32.
[40] GK-BetrVG/Kreutz, § 21b Rn 30; Fitting u.a., § 21b Rn 13: ErfK/Koch, § 21b Rn 2.
[41] Richardi/Thüsing, § 21b Rn 5.

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