Antje Dudenbostel, Saskia M. Schmid
aa) Ende des Amts des Gesamtbetriebsrats
Rz. 107
Der Gesamtbetriebsrat wird als Dauereinrichtung errichtet nach § 47 BetrVG, sobald in einem Unternehmen mehrere Betriebe mit Betriebsräten bestehen. Erst wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung dauerhaft entfallen, endet das Amt.
Das Ausscheiden einzelner Betriebe aus dem Unternehmen hat daher zunächst keine Auswirkungen auf den Bestand des Gesamtbetriebsrats. Dieser verliert lediglich seine Zuständigkeit für die aus dem Unternehmen ausscheidenden Betriebe. Solange im Unternehmen noch mindestens zwei Betriebe mit Betriebsrat existieren, ändert sich für das Amt des Gesamtbetriebsrats daher nichts.
Rz. 108
Zu einem Ende des Amts des Gesamtbetriebsrats kommt es bei unternehmensinternen Umstrukturierungen, wenn im Unternehmen alle bisher selbstständigen Betriebe zu einem Betrieb zusammengelegt werden oder wenn durch Stilllegung von Betrieben alle Betriebe mit Betriebsrat oder alle bis auf einen wegfallen.
Auch dann, wenn das Unternehmen, bei dem der Gesamtbetriebsrat gebildet wurde, rechtlich untergeht durch Liquidation oder Gesamtrechtsnachfolge nach dem UmwG (so bei Verschmelzung oder Aufspaltung), endet das Amt des Gesamtbetriebsrats.
Bei unternehmensübergreifenden Umstrukturierungen endet das Amt des Gesamtbetriebsrats, wenn Betriebe aus einem Unternehmen ausgegliedert werden und nur noch ein Betrieb mit Betriebsrat verbleibt.
Rz. 109
Werden sämtliche Betriebe auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem übernehmenden Rechtsträger um ein Unternehmen mit oder ohne Betriebe handelt.
Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet, wenn im übernehmenden Unternehmen bereits Betriebe bestehen. Der Gesamtbetriebsrat ist dort neu zu konstituieren bzw. die Betriebsräte entsenden Mitglieder in einen beim neuen Rechtsträger bereits bestehenden Gesamtbetriebsrat.
Rz. 110
Der Gesamtbetriebsrat bleibt aber dann im Amt, wenn sämtliche Betriebe eines Unternehmens auf einen anderen bisher betriebslosen Rechtsträger übertragen werden und dabei die Betriebsidentität aller Betriebe erhalten bleibt. In einem solchen Fall sprechen vergleichbare Gründe wie beim Betriebsinhaberwechsel dafür, vom Fortbestand nicht nur der einzelnen Betriebsräte, sondern auch vom Fortbestand des von den Betriebsräten errichteten Gesamtbetriebsrats auszugehen.
bb) Übergangsmandat des Gesamtbetriebsrats
Rz. 111
Für die Fälle, in denen die Amtszeit des Gesamtbetriebsrats endet, trifft § 21a BetrVG keine Regelung. Für eine analoge Anwendung besteht nach h.M. kein Raum. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Auch bestehe kein vergleichbares Schutzbedürfnis. Durch das Übergangsmandat des Betriebsrats ist gewährleistet, dass die Arbeitnehmer nicht vertretungslos werden. Im Falle des Untergangs des Gesamtbetriebsrats im alten Unternehmen kann im neuen Unternehmen der Gesamtbetriebsrat unmittelbar neu errichtet werden.
Rz. 112
Praxistipp
Im Zweifelsfall sollten auch nach Übertragung aller Betriebe auf einen neuen Rechtsträger die Betriebsräte den Gesamtbetriebsrat neu konstituieren und nicht auf einen Fortbestand des alten Gesamtbetriebsrats setzen. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass das Handeln des (nicht existenten) Gesamtbetriebsrat unbeachtlich ist, abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarungen sich als unwirksam erweisen.
cc) Restmandat des Gesamtbetriebsrats
Rz. 113
Auch § 21b BetrVG trifft keine Regelung zum Gesamt- und Konzernbetriebsrat. Eine analoge Anwendung für den Fall der Beendigung des Amts des Gesamtbetriebsrats wird z.T. befürwortet, jedenfalls für den Fall der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Interessenausgleich und Sozialplan bei Stilllegung aller Betriebe.
In allen anderen Fällen dürfte für die Annahme eines Restmandates des Gesamtbetriebsrats keine Notwendigkeit bestehen. Die Arbeitnehmer sind über das Restmandat des örtlichen Betriebsrats bzw. im Fall der Übertragung von Betrieben auf einen neuen Rechtsträger über die Möglichkeit, den Gesamtbetriebsrat beim neuen Rechtsträger zu errichten geschützt.