Rz. 53

Das Restmandat ist kein Vollmandat, sondern funktional begrenzt auf alle Beteiligungsrechte, die in Zusammenhang mit der zum Betriebsuntergang führenden Spaltung stehen.[65] Das sind in erster Linie die sich aus §§ 111 ff. BetrVG ergebenden.[66]

Es gilt für die gesamte untergegangene Einheit, also auch für solche Teile, die nicht betriebsratsfähig sind oder die in einen Betrieb eingegliedert werden, in der bereits ein Betriebsrat besteht (auf die sich also ein Übergangsmandat nicht erstreckt).[67]

[66] Fitting u.a., § 21b Rn 17; GK-BetrVG/Kreutz, § 21b Rn 12.
[67] Fitting u.a.; § 21b Rn 13; GK-BetrVG/Kreutz, § 21b Rn 31.

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