Rz. 32

Wird der auf- oder abgespaltene Teil mit einem anderen Betrieb oder Betriebsteil zu einem neuen Betrieb zusammengefasst, ohne dass eine Eingliederung i.S.d. § 21a Abs. 1 BetrVG vorliegt, liegen zwar die Voraussetzungen für das Entstehen eines Übergangsmandats nach § 21a Abs. 1 BetrVG vor. Wegen der Kollisionsregelung in § 21a Abs. 2 BetrVG kann das Übergangsmandats aber verdrängt werden.[35] Nach § 21a Abs. 2 BetrVG nimmt bei einer Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen zu einem Betrieb der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs das Übergangsmandat wahr. Wenn der durch Spaltung entstandene Betriebsteil der Zahl nach die meisten wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer repräsentiert, nimmt der Betriebsrat des gespaltenen Betriebs das Übergangsmandat wahr. Ist hingegen ein anderer an der Zusammenfassung beteiligter Betrieb größer, übernimmt dessen Betriebsrat das Übergangsmandat. Das aufgrund der vorherigen Spaltung für den kleineren Betriebsteil entstandene Übergangsmandat nach § 21a Abs. 1 BetrVG wird verdrängt.

[35] Linsenmaier, RdA 2017, 128, 130; Rieble, Sonderbeilage zu NZA Heft 16/2003, 62, 64.

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