Rz. 181
Bislang ist im Handelsregister eine inländische Zweigniederlassung einer englischen private limited company eingetragen. Bei unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) wird die englische private limited company seit dem 1.1.2021 nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt, sondern als Personengesellschaft (Mehrpersonen-Limited) bzw. Einzelunternehmen (Einpersonen-Limited) qualifiziert.
Rz. 182
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Mehrpersonen-Limited: Bei ausländischen Personengesellschaften ist die Eintragung von inländischen Zweigniederlassungen im Handelsregister zwar grundsätzlich möglich (§ 13d Abs. 1 HGB). Voraussetzung ist aber, dass die Personengesellschaft ihre Hauptniederlassung im Ausland hat. Bei den unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) ist dies aber nicht der Fall. Diese haben ihre Hauptniederlassung in Deutschland und nicht im Vereinigten Königreich. |
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Einpersonen-Limited: Bei ausländischen Einzelkaufleuten ist die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung theoretisch gleichfalls möglich (§ 13d Abs. 1 HGB). Voraussetzung ist aber auch hier, dass der Einzelkaufmann seine Hauptniederlassung im Ausland (und nicht in Deutschland) hat. Daran fehlt es bei unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften). |
Rz. 183
Die bestehende Eintragung der inländischen Zweigniederlassung ist daher seit dem 1.1.2021 unrichtig. Die ausländische Gesellschaft ist nicht mehr als Kapitalgesellschaft anzuerkennen. Eine ausländische Personengesellschaft kann im Inland nur dann eine Zweigniederlassung im Handelsregister eintragen lassen, wenn sie im Ausland ihren Hauptsitz hat. Bei einem Hauptsitz im Inland ist die Eintragung dagegen nicht möglich. Entsprechendes gilt für einen Einzelkaufmann.
Rz. 184
Eine inländische Zweigniederlassung ohne ausländische Gesellschaft kann nicht bestehen. Die inländische Zweigniederlassung wurde daher mit Wirkung zum 31.12.2020 beendet. Die Beendigung der Zweigniederlassung ist kraft Gesetzes erfolgt. Ein Gesellschafterbeschluss oder eine Liquidierung sind dafür nicht erforderlich (§§ 66 ff. GmbHG gelten weder unmittelbar noch analog). Bei der Beendigung der Zweigniederlassung ist auch kein Sperrjahr (i.S.v. § 73 Abs. 1 GmbHG) einzuhalten. Angaben zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft (i.S.v. § 74 Abs. 2 GmbHG) sind nicht erforderlich.
Rz. 185
Die Eintragung der Beendigung der Zweigniederlassung im Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung. Das Registerblatt der Zweigniederlassung (Handelsregister Abteilung B) ist zu schließen. Dabei kann (und sollte) im Handelsregister vermerkt werden, dass die Gesellschaft als Personengesellschaft bzw. Einzelunternehmen (Handelsregister Abteilung A) fortgeführt wird. Beide Eintragungen sind aber rechtlich nicht voneinander abhängig. Die Vorschriften über die Anmeldung zum Formwechsel (i.S.v. §§ 190 ff., 198 UmwG) gelten insoweit weder unmittelbar noch analog.
Rz. 186
Bis zur Eintragung der Berichtigung können sich gutgläubige Teilnehmer des Rechtsverkehrs aber auf die unrichtigen Eintragungen im Handelsregister berufen (§ 15 Abs. 4 HGB).