Rz. 176
Die Rechtslage hat sich seit dem 1.1.2021 für unechte Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) aus dem Vereinigten Königreich grundlegend geändert. Die Eintragungen im deutschen Handelsregister der inländischen Zweigniederlassung sind seit dem 1.1.2021 unrichtig geworden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Berichtigung der unrichtig gewordenen Handelsregistereintragung ist jedenfalls ausdrücklich nicht vorgesehen. Dieser Fall ist vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht worden. Diese Lücke im Recht der Zweigniederlassung ist im Wege einer Gesamtanalogie zu schließen.
Rz. 177
Die gesetzlichen Vorschriften (§§ 13d ff. HGB) machen deutlich, dass im inländischen Handelsregister auch spätere Änderungen, die für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind, eingetragen werden müssen. Dies gilt unmittelbar für einzelne Änderungen bei der ausländischen Kapitalgesellschaft, wie etwa der Vertretungsbefugnis von ständigen Vertretern oder des Gesellschaftsvertrages. Erst recht muss dies aber gelten, wenn es um die grundsätzliche Frage nach der Anerkennung der ausländischen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft geht. Eine Änderung der "Rechtsform" von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist nicht nur aus Gründen der Haftungs- und Organisationverfassung von zentraler Bedeutung und muss daher im Handelsregister eingetragen werden.
Rz. 178
Der Rechtsverkehr muss ferner darüber unterrichtet werden, dass die ausländische Gesellschaft nicht mehr dem "Recht" eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaats unterliegt, sondern das Recht eines Drittstaats maßgebend ist. Eine Irreführung durch die Eintragungen im Handelsregister muss auch insoweit verhindert werden.
Rz. 179
Insgesamt wäre es mit der Publizitätsfunktion des Handelsregisters unvereinbar, wenn derart grundlegende Tatsachen wie die Rechtsform einer Gesellschaft und das anwendbare Recht im Handelsregister dauerhaft unrichtig eingetragen wären. Das Handelsregister muss vollständig, richtig und aktuell sein. Die Eintragungen bei den inländischen Zweigniederlassungen von unechten Auslandsgesellschaften (Scheinauslandsgesellschaften) sind daher nach dem 1.1.2021 unverzüglich zu berichtigen.
Rz. 180
Praxishinweis: Die Berichtigung des Handelsregisters kann nach allgemeinen Grundsätzen nur auf der Grundlage einer entsprechenden Anmeldung erfolgen (§ 12 HGB).
Das Handelsregister kann die Zweigniederlassung nicht von Amts wegen als unzulässig löschen (gem. § 395 FamFG). Das deutsche Registergericht kann aus eigener Anschauung nicht beurteilen, ob es sich bei der ausländischen Gesellschaft um eine echte oder unechte Auslandsgesellschaft handelt und welche Rechte sich für diese aus dem Handels- und Kooperationsabkommen ergeben. Allenfalls bei konkreten Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der Eintragung kann das Registergericht im Einzelfall entsprechende Nachweise verlangen.