Rz. 68

Das Handelsabkommen gilt nur für solche Gesellschaften aus dem Vereinigten Königreich, die dort ordnungsgemäß gegründet worden sind ("constituted or organised under the law of the United Kingdom") und dort auch tatsächlich unternehmerisch tätig sind ("engaged in substantive business operations in the territory of the United Kingdom").[73]

 

Rz. 69

Das Kriterium der "substantive business operations in the territory of the United Kingdom" dürfte im Zusammenhang mit den hier behandelten englischen private limited companies, die von deutschen Gründern für eine unternehmerische Tätigkeit in Deutschland errichtet worden sind, von entscheidender Bedeutung sein. Der Schutz des Handelsabkommens greift nur dann ein, wenn eine wesentliche Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich vorliegt. In allen anderen Fällen ist der Anwendungsbereich des Handelsabkommens nicht eröffnet.

[73] In der deutschen Übersetzung des Abkommens wird dies teilweise auch mit wesentlicher Geschäftstätigkeit bzw. teilweise mit materieller Geschäftstätigkeit (in erheblichem Umfang) übersetzt. Für die Auslegung des Abkommens ist die englische Sprachfassung vorrangig maßgeblich, nachdem Englisch auch die Verhandlungssprache war.

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