Rz. 191
Eine mögliche Handelsregisteranmeldung könnte beispielweise wie folgt gestaltet werden:
Amtsgericht, Handelsregister
(Stadt, Deutschland)
HRB (Nummer)
Inländische Zweigniederlassung unter der Firma (…)
mit dem Sitz in (…)
Geschäftsanschrift (…)
I. Bestehende Ausgangssituation
Im Handelsregister des Amtsgerichts (…), Deutschland ist derzeit unter HRB (Nummer) eine inländische Zweigniederlassung unter der Firma (…) eingetragen. Es handelt sich um eine Zweigniederlassung der Firma (…) mit dem Sitz in (…), Vereinigtes Königreich, eingetragen im Register (Companies House) unter der Nummer (…) mit der Anschrift (…), Vereinigtes Königreich.
Bei der ausländischen Gesellschaft handelt es sich um eine private limited company, eine englische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Satzungssitz in (…), Vereinigtes Königreich und Verwaltungssitz in (…), Deutschland.
Gesellschafter ist Herr/Frau (…), geboren am (…), wohnhaft in (…).
Die Gesellschaft unterliegt dem Recht des Vereinigten Königreichs.
II. Unechte Auslandsgesellschaft
Die Gesellschaft (…) war und ist auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht nachhaltig unternehmerisch tätig.
Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts, die in Deutschland seit dem 1.1.2021 nicht mehr als Kapitalgesellschaft anzuerkennen ist.
Aus deutscher Sicht ist die englische private limited company seit dem 1.1.2021 rechtlich vielmehr als ein kaufmännisches Einzelunternehmen zu behandeln.
Dabei handelt es sich um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge.
Herr/Frau (…), geboren am (…), wohnhaft in (…), betreibt unter der Firma (…) ein Handelsgewerbe. Gegenstand des Geschäfts ist (…). Die Hauptniederlassung befindet sich in (…). Die inländische Geschäftsanschrift lautet (…).
Die entsprechende Handelsregisteranmeldung erfolgt gesondert zu Abteilung A des Handelsregisters. Die Anmeldung ist als Anlage beigefügt; darauf wird Bezug genommen.
III. Deutsches Handelsregister
Die im deutschen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung ist somit nicht mehr die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Zweigniederlassung sind mit Wirkung zum 1.1.2021 entfallen.
Die inländische Zweigniederlassung wurde beendet. Das Registerblatt der inländischen Zweigniederlassung kann geschlossen werden.
IV. Anlagen
Als weitere Anlagen sind der Handelsregisteranmeldung folgende Unterlagen beigefügt (jeweils in öffentlich beglaubigter Form und in öffentlich beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache):
(je nach Einzelfall z.B. aktueller Existenz- und Vertretungsnachweis der englischen Gesellschaft, Nachweise darüber, dass die Gesellschaft im Vereinigten Königreich nicht unternehmerisch tätig war, wie etwa Bestätigungen von Finanz- und Aufsichtsbehörden, Quittungen über die Zahlung von Steuern und Abgaben, eidesstattliche Versicherungen von Geschäftsleitern, u.a.m.)
Das deutsche Finanzamt für Körperschaften erhält eine beglaubigte Abschrift dieser Anmeldung als Anzeige nach § 54 EStDV.
(Ort, Datum und Unterschriften der Geschäftsleiter in vertretungsberechtigter Zahl, in öffentlich beglaubigter Form, § 12 HGB, und ggf. mit Apostille, www.hcch.net)