(1) Rechtsgrundlage
Rz. 169
Das Handelsregisterrecht der inländischen Zweigniederlassung von ausländischen Gesellschaften ist im Gesetz detailliert und umfassend geregelt (§§ 13d ff. HGB). Anzumelden und einzutragen sind nicht nur die erstmalige Errichtung der Zweigniederlassung, sondern auch spätere Änderungen sowie Aufhebungen.
Rz. 170
Für den vorliegenden Fall der geänderten Rechtslage bei englischen private limited companies ist eine ausdrückliche Verpflichtung zur Vornahme einer entsprechenden Handelsregisteranmeldung nicht ersichtlich. Eine Verpflichtung zur Anmeldung könnte sich allenfalls mittelbar aus den gesetzlichen Regelungen ergeben.
(2) Zweigniederlassungen von ausländischen GmbH
Rz. 171
§ 13g HGB regelt die inländischen Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland. Bis zum 31.12.2020 war die englische private limited company aus Sicht des deutschen Rechts eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Seit dem 1.1.2021 ist sie rechtlich aber als Personengesellschaft mit unbeschränkter Haftung zu behandeln.
▪ |
§ 13g Abs. 4 HGB: Die rechtliche Umqualifizierung aus Sicht des deutschen Rechts ist keine "Änderung des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft" (i.S.v. § 13g Abs. 4 HGB). Der Gesellschaftsvertrag der englischen private limited company besteht vielmehr unverändert fort und wurde auch nicht geändert. |
▪ |
§ 13g Abs. 5 HGB: Die englische private limited company wurde auch nicht etwa aufgelöst oder liquidiert (i.S.v. § 13g Abs. 5 HGB). Die englische private limited company besteht als werbende Gesellschaft fort. |
▪ |
§ 13g Abs. 7 HGB: Die inländische Zweigniederlassung wurde auch nicht etwa aufgehoben (i.S.v. § 13g Abs. 7 HGB). Eine "Aufhebung" der Zweigniederlassung wurde weder beschlossen noch ist diese tatsächlich erfolgt. Die Zweigniederlassung besteht unverändert weiter. Lediglich die rechtliche Qualifizierung der Rechtsform der ausländischen Gesellschaft hat sich geändert. |
Rz. 172
Manche Registergerichte verlangen seit dem 1.1.2021, dass die Aufhebung der Zweigniederlassung angemeldet wird (siehe § 14 HGB). Eine Rechtsgrundlage dafür besteht aber nicht. Die Aufhebung der Zweigniederlassung muss zum Handelsregister angemeldet werden, wenn diese tatsächlich erfolgt ist. Das Registergericht kann aber die Aufhebung der Zweigniederlassung nicht erzwingen oder fingieren.
(3) Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften
Rz. 173
§ 13e HGB enthält neben den besonderen Vorschriften für Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 13g HGB) und Aktiengesellschaften (§ 13f HGB) allgemeine Vorschriften für Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften.
▪ |
§ 13e Abs. 2 S. 2 HGB: Bei der Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung ist u.a. das "Bestehen der Gesellschaft als solcher nachzuweisen" (§ 13e Abs. 2 S. 2 HGB). Das Bestehen der ausländischen Kapitalgesellschaft ist aber nur bei der erstmaligen Errichtung einer neuen inländischen Zweigniederlassung anzumelden und nachzuweisen. Das spätere Fortbestehen muss dagegen nicht mehr angemeldet bzw. nachgewiesen werden. |
▪ |
§ 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 2 HGB: In der Anmeldung der Zweigniederlassung ist u.a. die "Rechtsform der Gesellschaft" anzugeben (§ 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 2 HGB). Bis zum 31.12.2020 konnte bei englischen private limited companies angegeben werden: Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht. Seit dem 1.1.2021 ist dies bei unechten Auslandsgesellschaften nicht mehr zutreffend. Aus der für das Handelsregister maßgeblichen Sicht des deutschen Rechts handelt es sich nicht mehr um eine Kapitalgesellschaft, sondern um eine Personengesellschaft. Die "Rechtsform der Gesellschaft" ist aber nur bei der erstmaligen Errichtung einer Zweigniederlassung anzugeben. Spätere Änderungen sind dagegen nicht anzumelden. |
▪ |
§ 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 4 HGB: Bei Gesellschaften aus Drittstaaten ist in der Handelsregisteranmeldung ferner das für die Gesellschaft maßgebende "Recht" anzugeben (§ 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 4 HGB). Bei Gesellschaften aus EU- bzw. EWR-Staaten ist diese Angabe dagegen nicht erforderlich. Demnach ist bei der Anmeldung von neuen Zweigniederlassungen von englischen private limited companies seit dem 1.1.2021 auch anzugeben, dass diese dem englischen Recht unterliegen. Eine Anmeldung der Änderung des maßgeblichen Rechts bei bereits bestehenden Zweigniederlassungen ist gesetzlich aber nicht vorgesehen. |
▪ |
§ 13e Abs. 4 HGB: Das deutsche Handelsrecht sieht eine Anmeldepflicht für den Fall vor, dass über das Vermögen der ausländischen Gesellschaft ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet (oder abgelehnt) worden ist (§ 13e Abs. 4 HGB). Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall der Umqualifizierung einer englischen private limited company in eine deutsche Personengesellschaft aber weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. |
(4) Zweigniederlassungen von ausländischen Gesellschaften
Rz. 174
Schließlich enthält das deutsche Handelsregisterrecht eine allgemeine Regelung für inländische Zweigniederlassungen, bei denen die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Ausland hat (§ 13d ...