I. Einführung
Rz. 199
Die Auslandsgesellschaft & Co. KG beschäftigt Gerichte und Praxis in Deutschland seit mittlerweile über 30 Jahren. Die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Typenvermischung ist heute allgemein anerkannt. Dazu hat nicht zuletzt die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Centros (1999), Überseering (2002) und Inspire Art (2003) maßgeblich beigetragen. Auslandsgesellschaften aus den EU- und EWR-Mitgliedstaaten können danach die Stellung als alleinige Komplementärin einer deutschen Kommanditgesellschaft übernehmen und auch als solche im Handelsregister eingetragen werden. Demnach war bzw. ist auch die Rechtsform der Ltd. & Co. KG in der Praxis weit verbreitet.
Rz. 200
Nachdem die Auslandsgesellschaft & Co. KG grundsätzlich anerkannt war, mussten in der Folgezeit zahlreiche Einzelfragen an der Schnittstelle zwischen ausländischem und deutschem Gesellschaftsrecht geklärt werden. Dazu gehörten beispielsweise die richtige Firmierung der Auslandsgesellschaft & Co. KG, die organschaftliche Vertretung und deren Eintragung im deutschen Handelsregister sowie die Risiken einer (Durchgriffs- oder Existenzvernichtungs-)Haftung. Die Fragen des Arbeits- und Mitbestimmungsrechts (und deren Vermeidung, siehe §§ 1, 4 ff. MitbestG) waren dagegen – obwohl diese häufiges Motiv für die Rechtsformwahl sind – nur selten Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Im Steuerrecht ging es vor allem um die Möglichkeiten der gewerblichen Prägung (und Entprägung) bei einer Auslandsgesellschaft & Co. KG (i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Rz. 201
Die derzeit geplante Reform des deutschen Personengesellschaftsrechts enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Auslandsgesellschaft & Co. KG. Die Rechtslage bleibt insoweit unverändert.
II. Neue Rechtslage bei der Ltd. & Co. KG
1. Überblick
Rz. 202
Persönlich haftender Gesellschafter einer deutschen KG kann grundsätzlich jede in- und ausländische natürliche oder juristische Person sein (siehe §§ 161 ff. HGB). Dies gilt auch für eine englische private limited company. Bei der Ltd. & Co. KG handelt es sich im Regelfall um eine deutsche KG, deren (alleinige) persönlich haftende Gesellschafterin eine englische private limited company ist.
Rz. 203
Seit dem 1.1.2021 kommt es allerdings darauf an, ob es sich bei der englischen private limited company um eine echte Auslandsgesellschaft (siehe Rdn 204 ff.) oder um eine unechte Auslandsgesellschaft (Scheinauslandsgesellschaft) (siehe Rdn 206 ff.) handelt.
2. Echte Auslandsgesellschaften
Rz. 204
Bei den echten Auslandsgesellschaften h...