I. Ausgangssituation
1. Grundbuch
Rz. 243
Eine englische private limited company kann Eigentümer eines in Deutschland belegenen Grundstücks (oder Inhaber dinglicher Rechte an einem solchen Grundstück) sein. Beschränkungen für den Erwerb von ausländischen Gesellschaften bestehen heute nicht mehr (siehe Art. 86 EGBGB).
2. Existenz- und Vertretungsnachweis
Rz. 244
Das wirksame Bestehen der englischen private limited company und deren ordnungsgemäße Vertretung sind dem deutschen Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen (§§ 29, 32 GBO). Dieser Nachweis gestaltet sich in der Praxis oftmals als schwierig, da es im Vereinigten Königreich kein Handelsregister mit öffentlichem Glauben gibt (siehe § 15 HGB). Das Companies House ist mit dem deutschen Handelsregister in keiner Weise vergleichbar. Ein deutscher Notar kann in diesen Fällen demnach auch keine Notarbescheinigung (nach § 21 Abs. 1 BNotO) ausstellen.
Rz. 245
Hinzu kommt, dass sich aus den englischen Registerunterlagen die Vertretungsbefugnis der Organmitglieder meist nicht oder nur unvollständig ergibt. Dies gilt insbesondere für die Frage nach der Einzel- oder Gesamtvertretung sowie die Zulässigkeit einer Mehrfachvertretung oder von Insichgeschäften. Der gute Glaube an die Vollständigkeit und Richtigkeit der entsprechenden Beschlüsse und certificates wird zudem nicht geschützt (auch nicht analog § 15 HGB oder §§ 170 ff. HGB).
II. Echte Auslandsgesellschaften
Rz. 246
Bei den echten Auslandsgesellschaften können die Eintragungen im Grundbuch grundsätzlich unverändert bleiben. Nach der gesetzlichen Regelung ist nur der "Sitz" der Gesellschaft einzutragen (§ 15 Abs. 1b) GBV). Damit ist der Satzungssitz gemeint. Eine zusätzliche Eintragung des Verwaltungssitzes ist aber ohne weiteres zulässig. Im Interesse der Rechtssicherheit ist eine solche Eintragung bei Gesellschaften aus dem Vereinigten Königreich derzeit auch geboten, um deutlich zu machen, dass es sich um eine echte Auslandsgesellschaft handelt, die auch nach dem 1.1.2021 noch als Kapitalgesellschaft anzuerkennen ist.
Rz. 247
Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag (§ 13 GBO). Dem Antrag ist ein entsprechender Nachweis in öffentlich beglaubigter Form beizufügen (§§ 29, 32 GBO). Als Nachweis kommt ein aktueller (chronologischer) Handelsregisterauszug der inländischen Zweigniederlassung (samt entsprechender Handelsregisteranmeldung) in Betracht (siehe dazu Rdn 149 ff. ((Abschnitt E. II.)). Dies gilt unabhängig davon, ob im Grundbuch allein die englische private limited company oder (auch) deren inländische Zweigniederlassung eingetragen ist.
Rz. 248
Die Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 GrEStG) ist für die Eintragung nicht erforderlich. Ein Erwerb (i.S.v. § 1 GrEStG) liegt nicht vor.