Rz. 146
Im englischen Companies House ist und bleibt die englische private limited company unverändert eingetragen.[103] Maßgebend ist insoweit die Sicht des englischen Rechts. Bei der private limited company handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts mit Satzungssitz im Vereinigten Königreich. Der Verwaltungssitz der Gesellschaft kann im Vereinigten Königreich oder im Ausland (z.B. Deutschland) liegen. Für den rechtlichen (Fort-)Bestand der Gesellschaft ist dies ohne Bedeutung.
Rz. 147
Die Rechtslage hat sich insoweit durch den Brexit nicht geändert. Dies gilt unabhängig davon, wo die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Gesellschaft im Vereinigten Königreich nachhaltig unternehmerisch tätig ist ("engaged in substantive business operations in the territory of the United Kingdom").
Rz. 148
Die englische private limited company ist auch nach dem 1.1.2021 eine ordnungsgemäß errichtete und bestehende Kapitalgesellschaft englischen Rechts und kann damit die ausländische Hauptgesellschaft einer inländischen Zweigniederlassung sein. Dies gilt aus englischer Sicht sowohl für echte als auch für unechte Auslandsgesellschaften.
Anmeldungen zum englischen Companies House sind nicht veranlasst.[104]
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