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Das Austrittsabkommen vom 31.1.2020 sah eine vorübergehende Fortgeltung der europäischen Niederlassungsfreiheit bis zum 31.12.2020 vor. Diese Frist ist abgelaufen. Weitergehende Regelungen zur Anerkennung von englischen Gesellschaften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union finden sich in dem Austrittsabkommen nicht.[70]
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