Rz. 65

Das Austrittsabkommen vom 31.1.2020 sah eine vorübergehende Fortgeltung der europäischen Niederlassungsfreiheit bis zum 31.12.2020 vor. Diese Frist ist abgelaufen. Weitergehende Regelungen zur Anerkennung von englischen Gesellschaften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union finden sich in dem Austrittsabkommen nicht.[70]

[70] Siehe dazu BGH, Beschl. v. 16.2.2021, II ZB 25/17, Rn 10, ZIP 2021, 566 = BB 2021, 715 mit Anm. Otte-Gräbener = NZG 2021, 702 = GmbHR 2021, 486 mit Anm. Knaier, und nachfolgend BGH, Beschl. v. 15.6.2021, II ZB 25/17, DB 2021, 1736.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?