Rz. 6

Unter dem Gesichtspunkt der Darlegungslast enthält der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB insoweit eine Besonderheit, als zu seinen Anspruchsvoraussetzungen ein Negativum gehört. Dem Geschädigten steht nur dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn er keine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat. Zumindest immer dann, wenn es nicht völlig fernliegend ist, dass auch ein Anspruch gegen einen Dritten in Betracht kommt, muss er von sich aus vortragen,[9] dass und gegebenenfalls warum ihm keine Ersatzmöglichkeit zur Seite steht. Sonst ist seine Klage schon wegen dieses Mangels als unschlüssig abzuweisen. Kommt ein Anspruch gegen einen Dritten in Betracht, muss der Kläger darlegen, weshalb dessen Inanspruchnahme keine Aussicht auf Erfolg bietet.[10] Sache des Beklagten ist es sodann, auf Ersatzmöglichkeiten hinzuweisen.[11]

 

Rz. 7

Dasselbe gilt für den Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung gegen den Notar nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO. Häufigste anderweitige Ersatzmöglichkeit ist hier, nebenbei gesagt, der Rechtsanwalt.[12] Sobald für den Vertragschließenden oder auch nur den durch eine Amtshandlung des Notars Begünstigten ein Anwalt tätig geworden ist, kommt er als vorrangig Ersatzpflichtiger in Betracht, wenn er die Amtshandlung des Notars nicht auf ihre Rechtsgültigkeit überprüft hat. Z.B. haftet der Anwalt für die Kosten des Rechtsstreits, wenn er den Verkäufer des Grundstückskaufvertrages vertritt und dieser in dem Rechtsstreit gegen den Käufer wegen der von dem Notar verschuldeten Nichtigkeit des Vertrages unterliegt; der Anwalt musste den Rechtsmangel erkennen. Der Anwalt haftet allein, obwohl der Notar die erste Ursache für den Schadenseintritt gesetzt hat.

Die Darlegung und der Nachweis des Fehlens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit durch den Anspruchsteller ist – wie bei Ansprüchen nach § 839 BGB, vgl. Rdn 6 – Voraussetzung für die Erhebung der Haftpflichtforderung gegen den Notar.[13]

[9] BGHZ 121, 65; BLP/Luckey, § 839 BGB Rn 24.
[10] BLP/Luckey, § 839 BGB Rn 26.
[11] BGH DB 1969, 788; BLP/Luckey, § 839 BGB Rn 27.
[12] Vgl. beispielsweise BGH WM 1963, 754; BGH DNotZ 1985, 231; BGH DNotZ 1988, 379; BGH NJW 1993, 1587; BGH DNotZ 1996, 563, 566.
[13] BGH BeckRS 1963, 31184036.

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