Dr. iur. Christian Saueressig
Rz. 17
Gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 BGB tritt der Verzug bei nicht erfüllten Geldforderungen 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB liegt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, sofern ein Verbraucher am Geschäft beteiligt ist. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
Der Gläubiger kann darüber hinaus einen höheren Verzugsschaden geltend machen, § 288 Abs. 4 BGB.
Für einen über den gesetzlichen Anspruch nach §§ 286 BGB, 352 HGB hinausgehenden Zinsanspruch aus Verzug (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) wegen Kreditzinsen ist der Gläubiger für die Tatsache der Kreditaufnahme, der Kausalität zwischen Verzug und Kreditaufnahme sowie für die Höhe der Kreditzinsen darlegungs- und beweispflichtig. War die Kreditaufnahme bereits vor Verzugseintritt erfolgt, gilt Folgendes:
BGH NJW-RR 1991, 1406:
Zitat
Hat der Gläubiger den Kredit vor Eintritt des Verzuges aufgenommen, ist er für seine Eigenverschuldung, den dafür gezahlten Zinssatz sowie für die Absicht, bei rechtzeitiger Zahlung des Schuldners den Kredit entsprechend abzutragen, darlegungs- und beweispflichtig.
Problematisch ist allerdings, wie der Beweis der Kausalität zu führen ist, denn der Schaden beruht nur dann auf dem Verzug, wenn der Gläubiger beweisen kann, dass er den Kredit bei rechtzeitiger Zahlung sofort entsprechend zurückgeführt hätte. Bei Großbetrieben oder Kaufleuten, die ständig mit Kontokorrentkreditlinien arbeiten, ist zu vermuten, dass die rechtzeitige Zahlung zu einer Verringerung des Kreditvolumens geführt hätte. Bei Privatleuten, die im Einzelfall einen Kontokorrentkredit in Anspruch nehmen, dürfte nichts anderes gelten. Bei langfristigen Krediten, die nicht sofort rückzahlbar sind, greift eine entsprechende Vermutung demgegenüber nicht ein. In diesem Fällen muss der Gläubiger darlegen und beweisen, dass er einen kurzfristigen, rückzahlbaren Kredit in Anspruch nimmt.
Der Beklagte sollte den behaupteten Zinsschaden mit Nichtwissen bestreiten. Denn häufig hat der Anwalt des Klägers in der Vorbesprechung mit seinem Mandanten vergessen, ihn nach einem eventuellen Zinsschaden zu befragen, und deshalb von sich aus den marktüblichen Zins als Schaden behauptet, was nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht ausreicht.
Rz. 18
Der Kläger wird daraufhin in aller Regel eine Zinsbescheinigung eines Kreditinstitutes vorlegen. Diese muss Angaben enthalten:
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über den Zeitraum der Kreditinanspruchnahme, |
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die Höhe des Kredits und |
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den Zinssatz. |
Legt der Kläger die Zinsbescheinigung einer Sparkasse vor, so ist das die Auskunft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die geeignet ist, die Behauptung des Klägers zu beweisen.
Für die Bescheinigung einer Privatbank gilt das nicht. Diese Auskunft ist lediglich eine privatschriftliche Urkunde, die nach § 416 ZPO nicht mehr beweist, als dass die Unterzeichner sie abgegeben haben. Gleichwohl gibt die Praxis sich damit zufrieden, indem sie unterstellt, das Vorbringen des Klägers sei unstreitig geworden, wenn der Inhalt der Urkunde vom Beklagten nicht ausdrücklich weiterhin bestritten wird. Hält der Beklagte hingegen an seinem Bestreiten fest, wird das Gericht den Kläger gemäß § 139 ZPO auffordern müssen, nunmehr geeigneten Beweis anzutreten.