Rz. 1

Die Parteien sind die Herren des Verfahrens. Es liegt in ihrer Hand, was sie vortragen, wie umfangreich sie das tun, ob sie Beweis antreten und mit welchen Beweismitteln. Sie legen durch ihr Vorbringen und Gegenvorbringen das Streitprogramm fest.[1]

BVerfGE 52, 131, 153:[2]

Zitat

Diese Ausgestaltung des "Erkenntnisverfahrens" in Zivilsachen ist von der Überzeugung geprägt, dass aufgrund einer solchen, der Natur des Privatrechts entsprechenden Ordnung der zutreffende, für die gerichtliche Entscheidung erhebliche Sachverhalt von den Parteien nach ihrem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits selbst beigebracht, unter Beweis gestellt und so die vom Gesetz angestrebte "richtige", auch mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem darin enthaltenen Postulat der Gerechtigkeit in Einklang stehende Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geschaffen werde.

 

Rz. 2

Von hier auszuklammernden besonderen Verfahren abgesehen, ermittelt das Gericht nicht von Amts wegen. Es hat seine Unparteilichkeit zu wahren und darf nach überwiegend vertretenem Prozessrechtsverständnis nur in engen Grenzen durch Anregungen und Handlungsaufforderungen in den Prozessablauf eingreifen.

Die ZPO legt den streitenden Parteien nur wenig echte Pflichten auf, wie zum Beispiel die Pflicht, vor Gericht zu erscheinen, wenn gemäß § 141 ZPO das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet ist oder die Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO). Statt Pflichten, deren Nichtbefolgung mit einem Ordnungsgeld geahndet werden (z.B. § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO) oder strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann (Prozessbetrug), bürdet es den Parteien häufiger Lasten auf. Diese verpflichten die Partei zu nichts – sie kann "lediglich" den Prozess verlieren, wenn sie etwa ihrer Darlegungslast nicht genügt.

[1] Muthorst, JuS 2014, 686.
[2] So auch BVerfG BeckRS 2013, 55213.

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