Rz. 1293

 

Rz. 1294

BGH[1209]

Der Schutzzweck des Parkverbots des § 12 Abs. 3 Nr. 8a StVO (Parkverbot auf Vorfahrt­straßen außerhalb geschlossener Ortschaften) umfasst den fließenden Verkehr in beiden Richtungen. Überholt ein Pkw-Fahrer (2) außerorts einen Lkw (3) und prallt gegen einen unzulässigerweise geparkten Lkw-Anhänger (1) auf der Gegenfahrbahn, haftet der Halter des Lkw-Anhängers (1) zu 25 % für den Unfallschaden mit.

 

Rz. 1295

OLG Rostock[1210]

Wer mit seinem Kraftfahrzeug entgegen § 12 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 StVO in Gegenrichtung anhält, haftet einem entgegenkommenden, sein Fahrzeug streifenden Fahrzeugführer unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr zu 20 %. Der Führer des klägerischen Fahrzeugs verschätzte sich, indem er zwischen dem links haltenden Fahrzeug des Bekl. und dem auf der rechten Seite parkenden, nicht unfallbeteiligten Fahrzeug hindurchfuhr und dabei einen zu geringen Seitenabstand einhielt.

 

Rz. 1296

OLG Rostock[1211]

Der Parkplatz der Fahrbereitschaft des Innenministeriums ist kein öffentlicher Verkehrsraum im Sinne der StVO, sondern mit einem Werksgelände vergleichbar. Demnach sind hier die allgemeinen Pflichten zur verkehrsüblichen Sorgfalt im Sinne des § 1 StVO anzuwenden. Der Rückwärtsfahrende hat den rückwärtigen Verkehr zu beobachten und sich gegebenenfalls durch einen Dritten leiten zu lassen. Das Abstellen eines unbeleuchteten Kfz auf der Fahrstraße eines Parkplatzes verstößt gegen die allgemeine Pflicht zur verkehrsüblichen Sorgfalt. Kommt es zu einem Unfall, haftet der rückwärts fahrende Pkw-Führer zu ⅓.

 

Rz. 1297

OLG Celle[1212]

Kommt es zu einem Unfall, weil ein Pkw bei Dunkelheit gegen einen zwar mit Reflektoren am Heck versehenen, aber ohne Licht auf einer Kreisstraße abgestellten Lkw-Anhänger gefahren ist, so ist die Unaufmerksamkeit des Fahrers des Pkw mit einer Haftungsquote von 40 %, das Abstellen des Anhängers mit einer Haftungsquote von 60 % zu bewerten. Der Lkw-Fahrer hat mit dem Abstellen des unbeleuchteten Lkw-Anhängers auf der rechten Fahrbahnseite der Kreisstraße gegen das Beleuchtungsgebot gem. § 17 Abs. 4 Nr. 1 StVO verstoßen. Darüber hinaus durfte er den Anhänger nicht auf der Fahrbahn der Kreisstraße parken, denn gem. § 12 Abs. 3 Nr. 8a StVO ist das Parken auf einer Vorfahrtsstraße außerhalb geschlossener Ortschaften unzulässig. Das überwiegende Verschulden an dem Unfall trifft den Lkw-Fahrer, der aus egoistischen Motiven – Bequemlichkeit – den Straßenverkehr gefährdet hat. Auch der Klägerin fällt jedoch ein deutliches Verschulden zur Last.

 

Rz. 1298

OLG Düsseldorf[1213]

Kollidiert ein Rettungswagen bei seiner Einsatzfahrt mit einem in einer scharfen Kurve geparkten Kfz, weil der Fahrer des Einsatzfahrzeugs unaufmerksam war, haftet der Fahrer zu 75 %. Dabei bleibt das mangels einer ausgewiesenen Parkfläche im Bereich des Verkehrszeichens 325.1 geltende Parkverbot außer Betracht, da dieses der Verwirklichung des mit dem verkehrsberuhigten Bereich geschaffenen Bewegungs- und Kommunikationsraums, nicht aber der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Fahrzeugverkehr dient.

 

Rz. 1299

OLG Frankfurt a.M.[1214]

Stößt ein im innerörtlichen Wohngebiet fahrender Pkw gegen einen rechts verbotswidrig parkenden Pkw, obwohl noch genügend Platz zur Vorbeifahrt gewesen wäre, so trifft den Halter des Pkw jedenfalls dann ein Mithaftungsanteil von ¼ des entstandenen Schadens, wenn es dunkel war und das parkende Fahrzeug nach der konkreten Lage eine Gefährdung für den fließenden Verkehr bildete. (amtl. LS.)

 

Rz. 1300

OLG Frankfurt a.M.[1215]

Kommt es im innerörtlichen Wohngebiet bei Nacht zu einem Unfall zwischen einem rechts am Straßenrand verbotswidrig geparkten Pkw und einem auf der Fahrbahn befindlichen, haftet der Halter des geparkten Kfz zu ¼. Dem Halter wird die allgemeine Betriebsgefahr seines Kfz angelastet. Wäre der Unfall bei Tag passiert, hätte der auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeugführer zu 100 % gehaftet.

 

Rz. 1301

LG Hamburg[1216]

Die Fahrer zweier Kfz, die im eingeschränkten Halteverbot in einem Kreuzungsbereich parken, haften nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein nach links abbiegendes Kfz mit einem anderen Pkw zusammenstößt. Der Fahrer des abbiegenden Pkw befand sich nicht im Schutzbereich des eingeschränkten Haltverbotes, denn dieses dient nicht der Ermöglichung einer freien Sicht nach links. Diese Verkehrsregelung nimmt grundsätzlich Sichtbeschränkungen in Kauf. Sie ermöglicht es, bis zu drei Minuten zum Ein- und Aussteigen und zum Ein- und Ausladen zu halten.

 

Rz. 1302

LG Hamburg[1217]

Der Kfz-Fahrer, der sein Kfz ordnungswidrig am Fahrbahnrand abstellt, sodass sein Kfz in die Fahrbahn hineinragt, muss sich im Falle einer Kollision mit dem fließenden Verkehr ein Mitverschulden in Höhe von 20 % anrechnen lassen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten unzulässig an engen und unübersichtlichen Straßenstellen. Die danach bestehende Betriebsgefahr des Pkw ist auch mitursächlich geworden für den Unfall.

 

Rz. 1303

AG Hagen[1218]

Auch wenn dem Ausfahren...

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