Rz. 1420
Rz. 1421
OLG Hamm
Ein Autofahrer (3), der nach rechts in eine Vorfahrtstraße abbiegt und dabei einen Radweg überquert, muss mit Radfahrern (4) von rechts rechnen, denn es ist häufig zu beobachten, dass Radfahrer den für sie linken Radweg benutzen, sei es, dass dieser für sie freigegeben ist oder sei es entgegen der StVO. Der Radfahrer (4), der den Radweg der Vorfahrtstraße in falscher Richtung befährt, darf trotz seines Vorfahrtrechtes ohne Herstellung eines Blickkontaktes nicht darauf vertrauen, dass der Autofahrer ihn bemerken und anhalten würde. Kommt es zur Kollision zwischen dem wartepflichtigen Pkw und dem Radfahrer, so ist der Unfall daher sowohl durch den Autofahrer als auch durch den Radfahrer verursacht. Den Fahrer des Kfz (3) trifft eine Quote von ⅔, den Radfahrer (4) eine solche von ⅓.
Rz. 1422
BGH
Ein Radfahrer (4), der einen für die Gegenrichtung freigegebenen links der Fahrbahn verlaufenden Radweg benutzt, darf diesen Radweg auch über den Punkt weiter benutzen, an dem – in seiner Fahrtrichtung – rechts neben der Fahrbahn ein weiterer Radweg beginnt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die den linken Radweg benutzenden Radfahrer durch eine Fahrbahnmarkierung oder eindeutige Verkehrsschilder auf den rechten Radweg umgeleitet werden. Kommt es zu einem Unfall mit einem anderen Radfahrer, der entgegenkommt, haftet der Radfahrer (4), der nicht auf die andere Seite gewechselt hat am Ende seines Fahrradwegs, nicht. Dies gilt vor allem, wenn die Umstände im Einzelnen nicht aufgeklärt werden können.
Rz. 1423
BGH
Bei Befahren einer Einbahnstraße und eines – dieser zugeordneten – Radwegs in gesperrter Richtung besteht kein Vorfahrtrecht an Einmündungen oder Kreuzungen. Kommt es unter diesen Umständen zu einer Kollision mit einem Mopedfahrer (4), haftet dieser zu 75 %.
Rz. 1424
OLG Schleswig
Bei einer Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten Pkw und einem Radfahrer haftet der Radfahrer zu 100 %, wenn er einen Vorfahrtsverstoß begangen hat, hingegen keine gefahrerhöhenden Umstände auf Seiten des Pkw-Fahrers vorliegen. Zwar hat der Beklagte den Beweis mangelnden Verschuldens an dem Unfall nicht führen können. Es steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass den Kl. ein so weit überwiegendes Verschulden an dem Unfall trifft, dass er seinen Schaden alleine zu tragen hat. Einerseits ist sein feststehender grober Vorfahrtsverstoß in die Abwägung gem. §§ 9 StVG, 254 BGB einzustellen. Auf der anderen Seite besteht alleine die Betriebsgefahr des vom Bekl. geführten Fahrzeuges. Denn für die Haftungsverteilung kommen nur zugestandene, unstreitige oder bewiesene Umstände in Betracht, außer Betracht zu bleiben hat das in § 18 StVG vermutete Verschulden des Fahrzeugführers.
Rz. 1425
OLG Bremen
Ein Radfahrer (4), der entgegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO einen für die Gegenrichtung nicht freigegebenen links neben der Fahrbahn einer Hauptstraße verlaufenden Radweg befährt, hat gegenüber aus untergeordneten Nebenstraßen von rechts einbiegenden Verkehrsteilnehmern keine Vorfahrt. Kollidiert ein Radfahrer (4), der bei Vorhandensein zweier Radwege rechts und links der Fahrbahn verbotenerweise den linken Radweg in falscher Richtung benutzt, mit einem wartepflichtigen Rechtsabbieger (3), der nach kurzem Anhalten wieder anfährt, haftet der Radfahrer (4) zu 3/5 für den Schaden.
Rz. 1426
OLG Bremen
Ein Kraftfahrer, der nach dem Halt an einer Ampel nach rechts abbiegen will, muss sich vergewissern, dass sich rechts neben seinem Fahrzeug keine Radfahrer eingeordnet haben. Bei Sichtbehinderung muss er sich langsam vorantasten. Kommt es zu einem Unfall mit dem neben ihm befindlichen Radfahrer, haftet der Autofahrer zu 100 %.
Rz. 1427
KG
Quer zur Fahrbahn dürfen Fahrzeuge nur beim Abbiegen oder beim Ein- und Anfahren bewegt werden. Lediglich Fußgängern ist unter Beachtung der sich aus § 25 Abs. 3 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten das Queren der Fahrbahn erlaubt. Wer auf sein Fahrrad aufsteigt ist nicht Fußgänger. Ein Fahrrad ist ein "Fahrzeug" i.S.v. § 2 Abs. 1 StVO. Wenn daher ein Radfahrer (1) auf seinem Fahrrad eine vierspurige Fahrbahn überqueren will, um den gegenüber gelegenen Radweg zu erreichen, handelt er grob verkehrswidrig. Stößt er in diesem Fall auf der gegenüberliegenden Seite mit einem aus einer Ausfahrt in die Straße einscherenden Pkw zusammen, haftet er zu ⅔.
Rz. 1428
KG
Der einen Radweg in verkehrter Richtung benutzende (über acht Jahre alte) Radfahrer (1) bleibt gegenüber dem ein Grundstück verlassenden Kraftfahrer vorfahrtberechtigt.
Ihn trifft jedoch in der Regel ein Mitverschulden, dessen Ausmaß von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Dieses hätte im vorliegenden Fall ¼ betragen. Vgl. auch Hinweis in Rdn 1419.
Rz. 1429
OLG Dresden
Kollidiert ein auf dem Gehweg in der falschen Richtung fahrender Radfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit mit einem vorsichtig und in Schrittgeschwindigkeit aus einer Einfahrt ausfahrenden Pkw, so haftet der Fahrradfahrer wegen ...