Rz. 1596

 

Hinweis

Siehe auch vorangegangener Hinweis (vgl. Rdn 1571).

 

Rz. 1597

OLG Hamm[1493]

Im verkehrsberuhigten Bereich darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Fährt ein knapp elfjähriges Kind (1) mit dem Fahrrad schneller, muss ein darin liegendes geringes Verschulden dann zurücktreten, wenn beim Pkw (2) überhöhte Geschwindigkeit (mehr als 20 km/h) und hohe Betriebsgefahr des Fahrzeuges vorliegen. Kastenförmige Bauweise und Frontbügel eines Geländewagens erhöhen das Verletzungsrisiko bei Kollisionen mit Personen. Gegenüber Pkw üblicher Bauweise liegt deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr vor. Kommt es zum Zusammenstoß im Kreuzungsbereich einer verkehrsberuhigten Zone zwischen dem Kind (1) und dem Geländewagen (2), haftet der Geländewagenfahrer (2) alleine.

 

Rz. 1598

OLG Hamm[1494]

Für die Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht über ein noch nicht siebenjähriges Kind sind der individuelle Entwicklungsstand des Kindes und die äußeren Gegebenheiten maßgebend. Die Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Anhebung des Haftungsalters von Kindern im Straßenverkehr dienen lediglich dem Schutz der Kinder und implizieren keine Ausweitung der Aufsichtspflicht der Eltern. In den als "Spielstraße" ausgewiesenen Straßen besteht eine geringere Aufsichtspflicht der Eltern als in anderen Gebieten. Insbesondere ist das Radfahren in diesen Straßen durch die Ausweisung als "Spielstraße" erlaubt. Der Auffassung, die Benutzung eines Fahrrades setze eine gewisse Reife des Kindes voraus, die vor Vollendung des siebten Lebensjahres kaum anzunehmen sei, schließt sich der Senat nicht an. Die Befürwortung einer solchen Altersgrenze würde schon dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der Kinder nicht gerecht.

[1493] DAR 1997, 109 = NJW-RR 1997, 411 = NJWE-VHR 1997, 30 = NZV 1997, 230 = zfs 1997, 47.
[1494] DAR 2001, 310 (LS) = MDR 2000, 1373 = SP 2000, 300 = VersR 2002, 376.

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