Rz. 1307
Rz. 1308
OLG Köln
Ein Falschparkender (1) verdeckt das Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren". Dadurch übersieht der Fahrer des Kfz (2) seine Wartepflicht und verursacht einen Zusammenstoß mit dem Vorfahrtsberechtigten (3). Wird Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) durch ein parkendes Fahrzeug verdeckt, muss der Fahrer eines Fahrzeugs, das sich der Kreuzung nähert, versuchen, aus anderen Verkehrszeichen und/oder aus Fahrbahnmarkierungen Rückschlüsse auf eine Vorfahrtsregelung zu ziehen. Bis zu 10 m vor dem Zeichen 205 ist nicht nur das Halten, sondern auch das Parken verboten. Kommt es zu einem Zusammenstoß, weil der Wartepflichtige das Verkehrszeichen wegen des geparkten Kfz nicht erkennen konnte, so haftet der Falschparker (1) zu 40 %, der Wartepflichtige zu 60 % für den entstehenden Schaden.
Rz. 1309
OLG Karlsruhe
Stellt ein Kraftfahrzeugführer sein Fahrzeug (1) so Sicht behindernd ab, dass der in seiner Sicht behinderte Kraftfahrer (2) deswegen die Vorfahrt nicht gewährt und einen Unfall verursacht, haftet der Halter des die Sicht behindernden Kfz zu 40 %.
Rz. 1310
LG Hamburg
Parkt ein Fahrzeug im absoluten Halteverbot und wird hierdurch der fließende Verkehr erheblich erschwert, haftet dessen Halter trotzdem nur zu 20 %, wenn der Gegner bei entsprechender Aufmerksamkeit und geringerer Geschwindigkeit grundsätzlich das stehende Fahrzeug wahrnehmen und dieses hätte umfahren können.
Rz. 1311
LG Hamburg
Die Gefährdungshaftung des Halters eines vermeintlich die Sicht auf den Gehweg behindernden Transporters (1) tritt bei überwiegendem Verschulden des aus dem Grundstück ausfahrenden Pkw-Fahrers und des geschädigten den Gehweg benutzenden Radfahrers nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge zurück. Ein unfallursächliches Mitverschulden des Fahrers des geparkten Transporters vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Hineinragen des Transporters auf den Gehweg um einige Zentimeter einen Verstoß gegen § 12 StVO begründet. Der Verkehrsunfall ereignete sich aber zwischen einem Pkw und einem verkehrswidrig den Fußgängerweg befahrenden Radfahrer. Es erscheint aufgrund der durch die Unfallskizze dokumentierten Örtlichkeiten ausgeschlossen, dass eine vermeintliche Sichtbehinderung durch den Transporter sich ausgewirkt hätte, wenn der Radfahrer statt des Bürgersteiges den Radweg benutzt hätte.
Rz. 1312
LG Berlin
Bei einem Unfall, an dem ein im Kreuzungsbereich abgestelltes Fahrzeug (1) beteiligt ist, haftet dessen Halter nur dann für den Schaden, wenn das Fahrzeug tatsächlich Sicht behindernd im Bereich eines eingeschränkten Haltverbotes gem. § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO vom Halter geparkt worden war. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Haftung aus der Betriebsgefahr des Pkw heraus. Auch aus der Aufstellung eines Haltverbotsschildes folgt nicht etwa, dass das Parken an dieser Stelle besonders Sicht behindernd ist, weil insbesondere das Zeichen 286 der Anlage zur StVO aufgestellt wird, ganztägiges Parken nicht zugelassen werden kann oder der Raum für das Be- und Entladen freigehalten werden muss. Das Zeichen 286 kann gerade auf bestimmte Zeiten beschränkt werden, so dass alleine das Parken in dessen Bereich nicht zur Haftung führt.
Rz. 1313
LG Duisburg
Der Vorfahrtberechtigte (3) behält sein Vorrecht, auch wenn er gegen das Rechtsfahrgebot verstößt. Der Wartepflichtige (2), der von links kommend nach rechts in die bevorrechtigte Straße einbiegt, kann davon ausgehen, dass der Vorfahrtberechtigte sich an das Rechtsfahrgebot hält. Eine Haftungsquote von 1/5 zu Lasten des Verkehrsteilnehmers (1), der verkehrsordnungswidrig und Sicht behindernd parkt, sowie von ¼ zu Lasten des Vorfahrtberechtigten, der das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, ist unter Abwägung der Umstände, die zu dem Unfall geführt haben, angemessen. Ihre Haftung gegenüber dem Wartepflichtigen erfolgt dabei als Gesamtschuldner. Jeder Verkehrsteilnehmer rechnet in der Regel mit der Beachtung des Rechtsfahrgebotes und darf auch davon ausgehen, dass es eingehalten wird. Wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer von links kommend in die Straße nach rechts einbiegt, wird er zum Teilnehmer des Gegenverkehrs und nimmt an dessen Schutz durch das Rechtsfahrgebot teil.
Rz. 1314
AG Hamburg
Wird der Verkehr durch ein am Straßenrand verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug so behindert, dass Fahrzeuge an diesem Fahrzeug bei entgegenkommenden Fahrzeugen nicht vorbeifahren können, haftet der Halter des abgestellten Fahrzeugs für einen daraus resultierenden Unfall zu ⅓. Dessen Fahrer hat gegen § 12 Abs. 1 StVO verstoßen, wenn er sein Fahrzeug mitten auf der Fahrbahn parkt.