Rz. 1315

 

Rz. 1316

LG Bonn[1229]

Der Halter eines Kfz (2), der sein Fahrzeug innerhalb des Einmündungsbereichs zweier Straßen so abstellt, dass die Sichtmöglichkeit für Fahrzeugführer, die in die bevorrechtigte Straße einbiegen wollen, ganz erheblich eingeschränkt ist, haftet für den Unfallschaden, den der einbiegende Kraftfahrer (1) erleidet, weil er mit dem bevorrechtigten Kfz (3) zusammenstößt, zu 20 %. Die Betriebsgefahr des abgestellten Fahrzeugs schlägt unter diesen Umständen zu Buche.

 

Rz. 1317

BGH[1230]

Der Schutzzweck des Parkverbots des § 12 Abs. 3 Nr. 8a StVO (Parkverbot auf Vorfahrt­straßen außerhalb geschlossener Ortschaften) umfasst den fließenden Verkehr in beiden Richtungen.

 

Rz. 1318

LG Osnabrück[1231]

Die Tatsache, dass ein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug (2) im absoluten Halteverbot stand, begründet jedenfalls dann keine Mithaftung des Geschädigten, wenn das Fahrzeug für den Unfallverursacher (1) deutlich zu sehen und auch genügend Platz vorhanden war, um daran vorbeizufahren. Die von einem verbotswidrig geparkten Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr fällt in einem solchen Fall gegenüber der Unaufmerksamkeit des Unfallverursachers nicht ins Gewicht.

 

Rz. 1319

LG Mönchengladbach[1232]

Wird ein Kfz durch ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug beim Ausparken behindert und beschädigt dieses, so haftet der Halter des nicht ordnungsgemäß geparkten Pkw zu 25 %. Dem Ausparkenden kann keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Wenn er nach längerer Wartezeit versucht, sein Kfz vorsichtig auszuparken und es hierbei zu einer Beschädigung kommt, mag er unachtsam gewesen sein, grob fahrlässig hat er nicht gehandelt.

 

Rz. 1320

LG Mainz[1233]

Wurde dem Wartepflichtigen (1) beim Einfahren in eine vorfahrtberechtigte Straße in unfallursächlicher Weise durch unzulässiges Parken eines Kfz (2) im Einmündungsbereich gem. § 12 Abs. 3 S. 1 StVO die Sicht in die Vorfahrtstraße genommen, haftet der Falschparker (2) für Schäden des Wartepflichtigen zu ⅓.

 

Rz. 1321

LG Nürnberg-Fürth[1234]

Den Halter eines im eingeschränkten Haltverbot geparkten Kfz (2) trifft eine Mithaftung von 25 %, wenn sein Fahrzeug infolge der Fahrbahnverengung von einem Lkw gestreift wird.

 

Rz. 1322

AG Emden[1235]

Wird ein Fahrzeug im absoluten Halteverbot abgestellt und dort von einem anderen Fahrzeug angefahren, so haften der Falschparker zu 25 % und der Auffahrende zu 75 %.

 

Rz. 1323

AG Bremen[1236]

Die Berücksichtigung der Betriebsgefahr eines Kfz i.H.v. 20 % ist angemessen, wenn das Kfz an einer Straßenenge im absoluten Halteverbot parkt und ein anderer Kfz-Fahrer dadurch genötigt wird auszuweichen und aus Unachtsamkeit mit dem parkenden Kfz kollidiert.

 

Rz. 1324

AG Berlin-Mitte[1237]

Bei einem Unfall mit einem unzulässig im 5-m-Bereich vor einer Einmündung parkenden Fahrzeug haftet der Parkende zu 25 %. Dabei genügt es, wenn das parkende Fahrzeug ab den Vorderrädern im 5-m-Bereich der Einmündung steht.

 

Rz. 1325

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg[1238]

Vorschriftswidriges Parken auf der Fahrbahn in einem Bereich, in dem Parkbuchten zum Senkrechtparken eingerichtet sind, kann für Auffahrunfälle und die Folgen hieraus eine uneingeschränkte Gefährdungshaftung begründen. Auf der gesamten Straße befindet sich rechts und links ein Parkstreifen, in dem die Parkflächen rechtwinklig zur Fahrbahn angeordnet sind. Daraus ergibt sich, dass das Parken auf der Fahrbahn außerhalb der Parkflächen vorschriftswidrig ist. So ist das Parken auf Höhe der Parkbuchten auf der Fahrbahn unerlaubtes Parken oder Halten in zweiter Reihe. Nichts anderes kann dann gelten, wenn ein Fahrzeug nicht in Höhe der Parkbuchten, sondern im Bereich eines Baums auf der Fahrbahn abgestellt ist. Von vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeugen geht weiterhin eine Betriebsgefahr aus. Lediglich ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge befinden sich nicht mehr "in Betrieb". Die von dem verbotswidrig abgestellten Pkw (2) ausgehende Betriebsgefahr führt zur Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG.

 

Rz. 1326

AG Düsseldorf[1239]

Wer sein Fahrzeug (2) im absoluten Halteverbot parkt, haftet für einen Unfall zu 25 %. Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 StVG muss sich der Halter (2) auf seinen Schadensersatzanspruch denjenigen Verursachungsanteil anrechnen lassen, zu dem er dem Fahrer des auf dieses Kfz auffahrenden Pkw (1) seinerseits gem. § 7 Abs. 1 StVG zur Haftung verpflichtet wäre. Der Unfall geschah auch beim Betrieb des abgestellten Fahrzeugs. Er war auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. unabwendbar. Einem besonders sorgfältigen, schnell und sachgerecht reagierenden Kraftfahrer dürfte es an Stelle des den Pkw im absoluten Haltverbot abstellenden Halters (2) möglich gewesen sein, den Zusammenstoß zu vermeiden. Hätte er nämlich den Pkw nicht im absoluten Halteverbot abgestellt, wäre es nicht zum Verkehrsunfall gekommen. Dieser Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ist ihm anzulasten. Bei der daher gem. § 17 Abs. 1 S. 1 StVG zu treffenden Abwägung geht zu Lasten des Halters (2) zumindest die Betriebsgefahr seines Pkw.

 

Rz. 1327

AG ...

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