Rz. 1853
Rz. 1854
OLG Hamm
Ein Pkw-Fahrer (1) haftet zu ⅓, wenn er seine Fahrlinie um ca. 1 m nach links verändert und dabei mit einem Motorradfahrer (2) kollidiert, der beim Überholen lediglich einen Seitenabstand von ca. 50 cm eingehalten hatte. Der Motorradfahrer (2) verstößt gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO, wenn er mit einem solch geringen Abstand an dem Pkw vorbeifährt, wobei sich beide Fahrzeuge auf einer ca. 3 m breiten rechten Fahrbahnseite befinden. Den Fahrer des Pkw (1) trifft in dem Fall, in dem er seine Fahrlinie innerhalb der Fahrbahnhälfte nach links verlegt, die Verpflichtung, sich durch einen Blick in den Rückspiegel davon zu überzeugen, dass von hinten kein Fahrzeug zum Überholen angesetzt hat.
Rz. 1855
BGH
Kommt es zu einem berührungslosen Unfall, ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kfz zu dem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch die Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Alleine durch ein Überholmanöver tritt keine kritische Verkehrslage ein. Es stellt keine typische Gefahr eines Überholvorgangs dar, dass rückwärtiger Verkehr diesen seinerseits zum Überholen in zweiter Reihe nutzt und dabei, ohne dass eine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung des Überholenden dazu Anlass gegeben hätte, ins Schlingern gerät.
Rz. 1856
OLG Oldenburg
Ist nach einer Streifkollision zwischen einem überholenden Pkw und einem überholten Lkw, verursacht bei einer Überholung auf der Autobahn im Baustellenbereich, nicht mehr zu ermitteln, welches der beiden Kfz seine Fahrspur nicht eingehalten hat, so ist eine Haftungsteilung vorzunehmen. Auch wenn bei einem Lkw-Gespann eine wesentlich größere Masse und Breite vorliegt und dieses vor allem in einem Baustellenbereich der Autobahn ein gesteigertes Gefahrenpotential darstellt, ist dem Lkw-Gespann im Vergleich zu einem überholenden Pkw keine höhere Betriebsgefahr anzulasten, wenn dieser sich auf der schmaleren Überholspur befindet und mit höherer Geschwindigkeit als das Lkw-Gespann geführt wird.
Rz. 1857
KG
Der gem. § 5 Abs. 4 S. 2 StVO beim Überholen einzuhaltende ausreichende Seitenabstand hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Regelmäßig ist dabei ein Abstand von 1 m ausreichend. Ein Abstand von nur 15–30 cm zu einem zur Straßenreinigung eingesetzten Fahrzeug ist sorgfaltswidrig. In diesem Fall muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass das Reinigungsfahrzeug Lenkbewegungen vornimmt, die durch mögliche Hindernisse am Straßenrand erforderlich werden und dazu führen können, dass die Fahrt des Reinigungsfahrzeuges nicht regelmäßig und absolut spurtreu verläuft.
Rz. 1858
OLG Celle
Ein Radfahrer, der wegen Unaufmerksamkeit mit ca. 30 km/h auf ein gerade anfahrendes Kraftfahrzeug auffährt, haftet zu 100 %. Es existiert keine Vorschrift, nach der ein Kraftfahrer gehalten wäre, nach Möglichkeit rechts ausreichenden Platz für überholende Radfahrer zu lassen. Gem. § 5 Abs. 8 StVO dürfen zwar Radfahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge rechts mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholen, wenn ausreichend Raum vorhanden ist. Daraus folgt aber keinesfalls, dass ein Kraftfahrer gehalten ist, nach Möglichkeit rechts ausreichenden Platz für überholende Radfahrer zu lassen. Selbst wenn man einen Verstoß des Autofahrers gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme konstruieren wollte, wäre dieser für den Unfall nicht kausal geworden. Der Radfahrer ist ungebremst auf den Pkw aufgefahren, hat also überhaupt nicht reagiert, obwohl eine Ausweichmöglichkeit nach rechts bestanden hätte.
Rz. 1859
OLG Hamm
Ein Geschädigter ist gehalten zu beweisen, dass der von ihm behauptete Schaden auf einen Unfall zurückgeht, den ein anderer verschuldet hat. Notfalls muss ein Sachverständigengutachten die Behauptung stützen.
Rz. 1860
OLG Hamm
Als eine "wesentlich höhere Geschwindigkeit", mit der gem. § 5 Abs. 2 S. 2 StVO zu überholen ist, ist im Stadtverkehr eine Differenz von etwa 10 km/h anzusehen. Ein mit über 40 km/h fahrender Lkw (1) darf nicht überholt werden, wenn zwischen ihm und dem linken Bordstein nur ein Raum von rund 2,70 m verbleibt und der nachfolgende Pkw-Führer (2) zudem damit rechnen muss, dass der Lkw wegen einer Kurve zusätzlichen Raum in Anspruch nehmen wird. Bei einer Kollision während des Überholvorganges kann es im Rahmen der Haftungsabwägung gerechtfertigt sein, die Betriebsgefahr des Lkw ganz zurücktreten zu lassen. Der Fahrer des Pkw (2) haftet zu 100 %.
Rz. 1861
OLG Jena
Hält ein Lkw am rechten Fahrbahnrand mit eingeschalteter Warnblinkanlage liegt keine unklare Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 StVO vor. Der nachfolhgende Verkehr kann ein solches Verhalten nur so verstehen, dass der haltende Lkw die nächste Zeit nicht bewegt wird. Beginnt der Lkw-Fahrer, rückwärts zu fahren, um sich das Abbiegen in eine einmündende Straße zu erleichtern und kollidiert mit einem überholend...