Rz. 1033

 

Rz. 1034

KG[969]

Läuft ein knapp elf Jahre altes Kind (2) vor einem bellenden Hund (3) auf die Fahrbahn, wo es von einem Kfz (1) angefahren wird, ist der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Hundehalter nicht berechtigt, gegen das Kind den Einwand des Mitverschuldens zu erheben. Er haftet zu 100 %.

 

Rz. 1035

OLG Saarbrücken[970]

Bewegt jemand ein Pferd nicht weit genug von einem Kfz weg, sondern auf die Gefahrenstelle zu, obwohl das Tier scheut, liegt darin ein eigener fahrlässiger Verstoß gegen die im Umgang mit Pferden erforderliche Sorgfalt. Ist der Reiter nicht Halter des Pferdes, kann ihm die Tiergefahr nicht zugerechnet werden.

 

Rz. 1036

OLG München[971]

Eine Minderung des Schadensersatzanspruches eines noch nicht siebenjährigen Kindes gegenüber einem Tierhalter wegen einer Verletzung durch dessen Tier kann unabhängig von einem Mitverschulden des Kindes oder dessen aufsichtspflichtiger Person in Betracht kommen. Das Kind war zum Zeitpunkt des Unfalles noch nicht sieben Jahre alt, so dass in entsprechender Anwendung des § 828 Abs. 1 BGB die Ersatzpflicht des Tierhalters nicht nach § 254 BGB gemindert ist. Ein etwaiges Mitverschulden der Aufsichtsperson braucht sich das Kind nicht zurechnen zu lassen. Das Verhalten des Tierhalters führt allerdings dazu, dass eine Verschuldenshaftung entfällt. Mit seinen Warnungen hat er unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Kind nicht allein, sondern in Begleitung einer Verwandten mit dem Fohlen umging, alles getan, was von ihm zur Abwehr der Gefahr für das Kind gefordert werden kann.

[969] VersR 1987, 1042.
[970] SP 2012, 209.
[971] r+s 2003, 170.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge