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§ 2 Darstellung ausgesuchter Fälle aus der Praxis von A ... / XXVII. Überholen/Vorbeifahren

Paul Kuhn
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1. Überholen/Kolonne/Abdrängen

 

Rz. 1809

 

Rz. 1810

BGH[1688]

Pkw (1) setzt nach Erreichen der Bergkuppe zum Überholen der vorausfahrenden Fahrzeuge (2) und (3) an. Pkw (2) schert ebenfalls aus zum Überholen, obwohl sich Pkw (1) bereits in Höhe (neben) Pkw (2) befindet. Pkw (1) wird durch das Ausscheren von der Fahrbahn gedrängt und durch den Aufprall auf einen Baum getötet. Pkw (2) haftet zu 100 %. Der in einer Kolonne an dritter Stelle fahrende Fahrer ist auch nach dem strengen Maßstab, der bei der Gefährdungshaftung des § 7 StVG an den Idealfahrer zu stellen ist, nicht in jedem Fall verpflichtet, dem Vorausfahrenden den Vortritt beim Überholen zu lassen. Auch der Idealfahrer muss sich darauf verlassen können, dass sein Vordermann nicht ausschert, ohne vorher ein Blinkzeichen gegeben zu haben.

 

Rz. 1811

BGH[1689]

Von einem Idealfahrer ist zu verlangen, die konkrete Verkehrssituation auch auf andere Umstände hin zu beobachten, die es nahelegen können, dass der Vorausfahrende seinerseits überholen will. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vorausfahrende gleichfalls zum Überholen ansetzen will, muss der Nachfahrende seine Überholabsicht zurückstellen. Hat der Nachfolgende aber in korrekter Weise zum Überholen angesetzt, bleibt ihm der Vorrang.

 

Rz. 1812

BGH[1690]

Ein Pkw-Lenker (2), der sich in einer relativ langsam fahrenden Fahrzeugkolonne bewegt, ist nicht verpflichtet, auf seiner Fahrbahn äußerst rechts zu fahren, um vorschriftswidrige Überholmanöver zu ermöglichen. Pkw (2) hat sich zwar nicht, wie es § 8 Abs. 2 S. 1 StVO a.F. verlangte, auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts gehalten, sondern ist in deren Mitte gefahren. Dazu war er aber unter den gegebenen Verkehrsbedingungen berechtigt. Das Rechtsfahrgebot war und ist keine starre Regel. Es gewährt dem Fahrzeug-Lenker einen gewissen Spielraum. Es...

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