Rz. 20

Für viele Kraftfahrer ist nach diversen Einträgen der Abbau von Punkten oftmals die einzige Möglichkeit, schwerere Sanktionen zu verhindern. Auch wenn der Sinn der "Punkteabbaukurse" im Einzelnen umstritten sein mag, hat jedenfalls der Gesetzgeber bislang keine Veranlassung gehabt, die Anforderungen an die Seminare sowohl an die Seite der Unterrichtenden wie auch an die Teilnehmer zu erhöhen. Dies hat dann salopp formuliert dazu geführt, dass die Kurse nur abgesessen wurden, statistisch jedenfalls offenbar keine fundamentalen Erfolge im Hinblick auf die Verkehrssicherheit feststellbar waren. Dennoch erfreuen sich diese Kurse aber hoher Akzeptanz, da die Betroffenen jedenfalls die Chance erhielten, von ihrem bisherigen Fahrverhalten abzurücken und dadurch einen Punkte-Erlass zu erhalten.

Bisheriges System in der Übersicht

 

Rz. 21

 
Punkte 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
Abzug -1 -2 -3 -4 -4 -4 -4 -4 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 ./.
  Freiwilliges Aufbauseminar möglich Freiwillige Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung  
Stufe   Verwarnung Anordnung Aufbauseminar Entzug
 

Rz. 22

Gerade bei Berufskraftfahrern ist dies ein erheblicher Eingriff (in das Grundrecht aus Art. 12 GG), wenn es zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen sollte. Eine Änderung der Eignung des betroffenen Kraftfahrers herbeizuführen, muss aber möglich sein. Und je früher diese Schulungen erfolgen, desto mehr Erfolg, also mehr Punkte werden in Abzug gebracht.

 

Rz. 23

Der Punkteabbau ist nach den bisherigen Regelungen wie folgt geregelt:

 
Rabattsystem durch Aufbauseminare/verkehrspsychologischer Beratung
Freiwilliges Aufbauseminar Freiwillige verkehrspsychologische ­Beratung
bei 4–8 eingetragene Punkten: Reduktion um 4 Punkte
bei 14–17 eingetragenen Punkten: Reduktion um 2 Punkte
bei 9–13 eingetragenen Punkten: Reduktion um 2 Punkte
 
 

Rz. 24

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