Rz. 52
Unter dem Stichwort "Besonderheiten" sollten im Mandantengespräch besondere familiäre Umstände festgehalten werden, z.B. das Vorhandensein eines behinderten, verschuldeten[25] oder drogenabhängigen Kindes oder Lebenspartners. Aber auch persönliche Schwierigkeiten z.B. im Eltern-Kind-Verhältnis, sollten hier Berücksichtigung finden.
Rz. 53
Auch wenn in der heutigen Zeit der Umstand, dass Eheleute in ihrem Leben mehrere Ehen bzw. Beziehungen geführt haben und aus den verschiedenen Verbindungen auch Kinder hervorgegangen sind (sog. Patchworkfamilien), keine Besonderheit mehr darstellt, erfordern derartige Umstände in erbrechtlicher Hinsicht nach wie vor besondere Aufmerksamkeit. Daher sollte diesen Umständen durch den Anwalt besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
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