A. Anbahnung des Mandats
Rz. 1
Das erbrechtliche Mandat beginnt in der Regel mit einem persönlichen Gespräch zwischen Anwalt und Auftraggeber. Im Rahmen dieses Mandantengesprächs kommt es nicht nur darauf an, den gesamten Sachverhalt zu ermitteln, sondern es gilt auch, das Vertrauen des Mandanten zu gewinnen und ihn davon zu überzeugen, dass er mit seinem Problem in guten Händen ist. Letzteres gilt umso mehr, wenn man sich als Anwalt auf das Gebiet des Erbrechts spezialisiert hat. Denn gerade von einem Fachmann verspricht sich der Mandant einen größeren Erfolg in der Bearbeitung seines Falls. Diese Vertrauenserwartung sollte im ersten Mandantengespräch bestätigt werden.
Rz. 2
Um den Verlauf und den zu erwartenden Bearbeitungsaufwand sowie die sich stellenden Rechtsfragen abschätzen zu können, sollte der Anwalt bereits bei der telefonischen Terminvereinbarung selbst ein kurzes Gespräch mit dem Mandanten führen, in dem er sich die Grunddaten und das Rechtsproblem schildern lässt. So hat er die Möglichkeit, sich in spezielle Probleme des Falls vorab einzulesen. Eine gute Vorbereitung wird sich im Mandantengespräch sicherlich positiv auswirken und die bereits angesprochene Erwartung des Mandanten bestätigen. Gleichzeitig bekundet der Anwalt auf diese Weise sein Interesse an den Problemen des Mandanten und gibt ihm die Gewissheit, dass man sich seiner bereits angenommen hat.
Rz. 3
Neben einem ersten Kennenlernen und der Schaffung der notwendigen Vertrauensbasis dient aber bereits das erste Mandantengespräch vor allem der Ermittlung des Sachverhalts in allen seinen Einzelheiten. Es gilt, alle notwendigen Informationen umfassend aufzunehmen, um auf dieser Grundlage die Erbrechtsakte erfolgreich und sinnvoll zu führen.
B. Der erste Kontakt mit dem Mandanten
Rz. 4
In der Regel ruft der Mandant in der Kanzlei des Rechtsanwalts an und bittet um einen Besprechungstermin. Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, den Mandanten nach Möglichkeit sogleich mit dem Anwalt zu verbinden, um
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festzustellen, ob das Mandat überhaupt angenommen werden kann und soll. Beim ersten telefonischen Kontakt stellt sich vielfach heraus, wessen Geistes Kind der Anrufer ist, worum es ihm geht, wie kompliziert sich die Angelegenheit darstellt, wie hoch der Gegenstandswert ist und gegebenenfalls auch wie viele Anwälte sich mit der Sache bereits befasst haben; |
b) |
zu verhindern, dass eine Haftungssituation eintritt, noch ehe das Mandat wirklich angenommen wurde. Vereinbart beispielsweise das Büro des Anwalts einen Besprechungstermin in einer Woche, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, ob unterdessen eine Frist abläuft, zum Beispiel die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft oder die Frist zur Anfechtung ihrer Annahme, kann eine Haftung des Anwalts gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB in Betracht kommen. Bereits bei der Anbahnung des Auftragsverhältnisses trifft den Anwalt die Verpflichtung, alles zu tun, um Schaden von seinem (künftigen) Mandanten abzuwenden. |
c) |
schließlich den Mandanten zu bitten, alle benötigten Informationen und Unterlagen vorzubereiten und zur Besprechung mitzubringen. Im Einzelnen sind zumeist folgende Informationen/Unterlagen erforderlich bzw. nützlich:
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Angaben zu sämtlichen beteiligten Personen (Namen, Geburtsdaten, Verwandtschaftsverhältnisse, ggf. Güterstände), idealerweise in Form eines Stammbaums; |
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Angaben zum vorhandenen Vermögen, den Eigentumsverhältnissen, zum steuerlichen Status und zu etwaigen Vorempfängen; |
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Angaben zu sämtlichen vorhandenen Verfügungen von Todes wegen bzw. bereits früher getätigten Vermögensverfügungen; |
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kurzer Abriss besonderer Wünsche und Befürchtungen des Mandanten. |
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Rz. 5
Vielfach stellt sich im Rahmen des Gesprächs auch die Frage nach dem Honorar. Dem kundigen Anwalt gibt dies Veranlassung, auf eine befriedigende Honorargestaltung hinzuwirken. Insbesondere sollte er klarstellen, zu welchen Konditionen eine gewünschte Beratung zu vergüten ist. Bei schwierigen oder komplexen Angelegenheiten empfiehlt es sich, eine Vergütung auf Basis eines ersten Beratungsgesprächs abzubedingen und eine abweichende Regelung zu treffen.
Kann der Anwalt nicht sogleich das Telefonat des Mandanten annehmen, sollte er den Mandanten später zurückrufen. Den Rückruf sollte das Sekretariat auch sogleich ankündigen. Dies empfinden die Mandanten als sehr angenehm und vor allem vertrauensbildend. Der vereinbarte Gesprächstermin mit dem Mandanten kann sodann schriftlich bestätigt werden, verbunden mit der Überlassung einer Wegbeschreibung und einem aufschlussreichen Kanzleiprospekt.
C. Ermittlung der Ausgangslage
I. Allgemeines
Rz. 6
Jede Bearbeitung eines erbrechtlichen Mandats, ob im gestalterischen, außergerichtlichen oder im prozessualen Bereich, setzt eine genaue Kenntnis des Sachverhalts voraus. Je umfangreicher und genauer die Informationen sind, desto größer sind die Chancen einer erfolgreichen Mandatsführung. Der Anwalt kann seine Rechtskenntnisse und die in der Praxis erworbenen Kunstgriffe nur dann richtig anwenden, wenn er den z...