Rz. 9

Am häufigsten sind die Fälle, in denen der Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemacht wird. In diesen Fällen geht es fast immer um den Ausgleich bei der Scheidung nach §§ 13 ff. VersAusglG, nur in seltenen Fällen (wenn die Ehegatten das Rentenalter bereits erreicht haben) ist ein schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung Gegenstand des Verfahrens.

 

Rz. 10

Diese im Zusammenhang mit der Scheidung stehenden Versorgungsausgleichssachen sind immer im Zwangsverbund stehende Verfahren, d.h. die Scheidung darf grundsätzlich erst dann ausgesprochen werden, wenn auch über den Versorgungsausgleich entschieden wird (vgl. § 142 Abs. 1 i.V.m. § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Eine Scheidung vor der Regelung des (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleichs bei der Scheidung kommt deswegen nur in den Fällen in Betracht, in denen die Versorgungsausgleichssache nach § 140 FamFG abgetrennt worden ist. Das betrifft vor allem die Fälle, in denen zwar beide Seiten alle notwendigen Mitwirkungshandlungen vorgenommen haben und seit der Rechtshängigkeit der Scheidung mehr als drei Monate vergangen sind, ohne dass das Verfahren entscheidungsreif wäre und beide die Abtrennung verlangen (§ 140 Abs. Nr. 4 FamFG, siehe dazu § 11 Rdn 105). In Betracht kommen aber auch solche Fälle, in denen vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist (§ 140 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, siehe dazu § 11 Rdn 102), in denen die Versorgungsausgleichssache ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist und die Versorgungsausgleichssache deswegen nicht entschieden werden kann (§ 140 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, siehe dazu § 11 Rdn 103). Schließlich gehören Fälle hierher, in denen sich der Scheidungsausspruch sich durch den Versorgungsausgleich so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versorgungsausgleichssache eine unzumutbare Härte bedeuten würde (§ 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG, siehe dazu § 11 Rdn 107 ff.).

 

Rz. 11

Der Natur dieser Verfahren entsprechend können Verbundsachen nur durch einen der betroffenen Ehegatten eingeleitet werden. Ein Mandat kann insoweit aber auch von einem anderen Beteiligten erteilt werden, also von einem Versorgungsträger, bei dem ein auszugleichendes Anrecht besteht (§ 219 Nr. 2 FamFG) oder einem, bei dem im Wege des Ausgleichs ein Anrecht begründet werden soll (§ 219 Nr. 3 FamFG).

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