Rz. 12

Die zweite Gruppe von Mandaten in Versorgungsausgleichssachen bilden diejenigen Verfahren, in denen der Versorgungsausgleich unabhängig von einem Scheidungsverfahren geltend gemacht wird, die sog. isolierten Versorgungsausgleichssachen. Bei diesen Verfahren handelt es sich um ganz verschiedene Fallgestaltungen. Dementsprechend andersartig sind die Anforderungen an die Mandate.

 

Rz. 13

Zu den isolierten Versorgungsausgleichssachen gehören zunächst die Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Ehe. Zwar sind die Folgen der Aufhebung einer Ehe denen einer Scheidung heute weitestgehend angenähert (so dass es auch bei der Aufhebung zu einem Versorgungsausgleich kommen kann). Verfahrensrechtlich unterscheiden sich beide Fälle aber erheblich, denn in Aufhebungsverfahren gibt es keinen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund. Die Geltendmachung eines Versorgungsausgleichs im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Ehe ist deswegen immer eine isolierte Familiensache, für welche die besonderen Regeln des Verbundverfahrens nicht gelten.

 

Rz. 14

Isolierte Versorgungsausgleichssachen können auch Verfahren sein, in denen erstmals ein Versorgungsausgleich geltend gemacht wird, nachdem die Ehe geschieden oder aufgehoben worden ist. Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ehescheidung im Ausland erfolgt ist und das ausländische Gericht keinen Versorgungsausgleich durchgeführt hat oder wenn es sich um eine Scheidung handelte, bei der wegen Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB von Amts wegen kein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, weil die Scheidung entweder nicht deutschem Recht unterlag oder das Heimatrecht beider Eheleute den Versorgungsausgleich als Rechtsinstitut nicht kennt (siehe dazu § 3 Rdn 92 ff.), denn dieser Antrag kann – anders als der nach § 3 Abs. 3 VersAusglG – auch noch lange Zeit nach der Rechtskraft der Entscheidung im Scheidungsverfahren gestellt werden.

 

Rz. 15

Zu den isolierten und damit selbstständigen Versorgungsausgleichssachen gehören kraft besonderer gesetzlicher Regelung auch solche Verfahren, die nach altem Recht abgetrennt worden waren und nach dem 31.8.2009 fortgeführt werden (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG). Es handelt sich um einen Sonderfall, der darauf zurückzuführen ist, dass in diesen Konstellationen die Bindung zum vorausgegangenen Scheidungsverfahren faktisch nicht mehr existiert.

 

Rz. 16

Vor einem Scheidungsverfahren kann es zu einem Mandat in Versorgungsausgleichssachen im eigentlichen Sinne grundsätzlich nicht kommen, weil der Versorgungsausgleich immer erst bei oder nach der Scheidung stattfinden kann (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG i.V.m. § 3 Abs. 1 Vers­AusglG). Einen vorzeitigen Versorgungsausgleich analog zum vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1385 BGB) gibt es nicht. Ein Mandat zur Regelung des Versorgungsausgleichs vor einem Scheidungsverfahren kann es also nur in der Weise geben, dass ein Anwalt damit beauftragt wird, eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu gestalten. Insoweit ist aber zu beachten, dass derartige Vereinbarungen formbedürftig sind, d.h. notariell beurkundet werden müssen, wenn sie vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung getroffen werden (§ 7 Abs. 1 VersAusglG). In diesem Zusammenhang ist auch das Mandat für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach § 4 VersAusglG (siehe dazu § 5 Rdn 10 ff.) zu sehen: Es handelt sich um das Mandat zur Geltendmachung eines Anspruchs, der eine vertragliche Einigung oder ein gerichtliches Verfahren vorbereiten soll, ohne dass das Ehezeitende bereits erreicht sein muss.

 

Rz. 17

Ein Mandat in einer isolierten Versorgungsausgleichssache liegt im Regelfall auch dann vor, wenn einer der (ehemaligen) Ehegatten den Versorgungsausgleich nach der Scheidung (früher als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bezeichnet) geltend macht (vgl. §§ 20 ff. VersAusglG). Wegen der besonderen Voraussetzungen des Ausgleichs nach der Scheidung kommt dieser nur in Betracht, wenn beide Ehegatten schon Rente beziehen oder jedenfalls (auf der Seite des Ausgleichsberechtigten) die Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt sind (vgl. § 20 VersAusglG, siehe dazu § 9 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 18

Mandate in Versorgungsausgleichssachen sind auch solche für Verfahren, mit denen die Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung angestrebt werden soll. Das können Verfahren nach § 51 VersAusglG sein, wenn es um die Abänderung eines nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht erwirkten Titels geht (siehe dazu § 12 Rdn 62 ff.). In Betracht kommen auch Verfahren nach §§ 225, 226 FamFG, soweit die Abänderung nach dem heute geltenden Recht erwirkten Titeln betroffen ist (siehe dazu § 12 Rdn 9 ff.). Schließlich fallen in diese Kategorie alle Mandate für Verfahren, in denen ein Titel über einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich früheren oder über einen Ausgleich nach der Scheidung heutigen Rechts nach § 48 FamFG abgeändert werden soll (siehe dazu § 12 Rdn 5...

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