Rz. 143
Die Frage der Berechtigung auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist oft praxisrelevant, da der tägliche Bedarf des Kindes gesichert werden muss, auch wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt. Es tritt dann der Staat dabei nicht nur in Vorleistung, sondern übernimmt diese Leistung für den Fall, dass eine Rückforderung nicht möglich ist, komplett (Unterhaltsausfallleistung). Ein entsprechender Antrag ist beim Jugendamt zu stellen. Derzeit stehen Änderungen, insbesondere was die Höhe des Alters der Bezugsberechtigung angeht, zu Debatte.
Rz. 144
Gemäß § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer
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das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, |
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im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und |
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nicht oder nicht regelmäßig von dem anderen Elternteil Unterhalt erhält. |
Rz. 145
Gemäß § 1 Abs. 3 Unterhaltsvorschussgesetz besteht ein Anspruch dann nicht, wenn die Eltern zusammenleben, sich der Vater weigert, Auskunft zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Ein Anspruch besteht auch nicht, wenn die Mutter nicht mitwirkt, den Aufenthalt des Vaters festzustellen.
Rz. 146
Bezugsberechtigt ist also nur ein minderjähriges Kind. Die Bezugsberechtigung des Kindes erlischt nach Vollendung des zwölften Lebensjahres. Leben nicht miteinander verheiratete Eltern eines Kindes voneinander getrennt, liegen die Voraussetzungen für den Bezug dann in der Regel vor. Anders ist dies, wenn die Eltern in Form einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben. Fraglich ist dann aber, ob es auf das Zusammenwohnen der Eltern ankommt, oder auf das bloße Bestehen der Lebensgemeinschaft. Denn wie sich die Gemeinschaft gestaltet, ist nicht vorgegeben und liegt im Ermessen der Paare. Deshalb wird es wohl darauf ankommen, ob der Kontakt zwischen den Elternteilen so eingeschränkt ist, dass die Lebenssituation beider Elternteile jeweils derjenigen von alleinstehenden Elternteilen entspricht.
Rz. 147
Die Bezugsberechtigung erlischt nicht dadurch, dass das Kind gemeinsam mit einem Elternteil und dessen neuem Lebenspartner zusammen wohnt. Sie erlischt jedoch, wenn der Elternteil den neuen Lebenspartner heiratet. Deswegen sollte ein Elternteil, dessen Kind Unterhaltsvorschuss bezieht, eine Eheschließung unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterlassen kann Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen drohen.
Rz. 148
Der Unterhaltsvorschuss hat immer die Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes. Bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ist antragsberechtigt und klagebefugt der Elternteil, bei dem das Kind lebt (§§ 9 Abs. 1 S. 1 UVG, 36 Abs. 1 SGB I), nicht das Kind selbst.
Rz. 149
Hinweis
Heiratet der Elternteil, bei dem das Kind, das Unterhaltsvorschuss nach dem UVG bezieht, lebt, einen neuen Lebenspartner oder geht er eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, dann muss dieser Elternteil die Heirat gegenüber der gewährenden Behörde sofort anzeigen.