Rz. 23
Während die Frage, wer Mutter des außerhalb der Ehe geborenen Kindes ist, einfach zu beantworten ist (die das Kind gebärende Frau), ist dies bei der Frage, wer Vater des Kindes ist, nicht so. Das Gesetz geht zunächst noch immer davon aus, dass die Eltern miteinander verheiratet sind und vermutet für diesen Fall die Vaterschaft. Besteht keine gesetzliche Vermutung, müssen Schritte veranlasst werden, um eine rechtliche Vaterschaft herzustellen.
Rz. 24
Das Gesetz regelt dies wie folgt:
Gemäß § 1592 BGB ist der Mann Vater eines Kindes,
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der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, |
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der die Vaterschaft anerkannt hat oder |
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dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist. |
Sofern die Vaterschaft nicht gesetzlich vermutet wird, entsteht sie durch Anerkennung oder Feststellung, § 1592 Nr. 2 und Nr. 3 BGB.
a) Vaterschaftsanerkennung
Rz. 25
Die Anerkennung der Vaterschaft ist in den §§ 1594 ff. BGB geregelt. Sie ist nur für den Zeitraum wirksam, zu dem nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht und auch schon vor der Geburt zulässig. Sie bedarf der öffentlichen Beurkundung, um wirksam zu sein, § 1597 BGB. Das ist kostenfrei möglich bei einem beliebigen Jugend- oder Standesamt. Auch der Rechtspfleger darf die Beurkundung vornehmen.
aa) Beurkundung durch das Jugendamt
Rz. 26
Wird die Beurkundung durch das Jugendamt vorgenommen, ist hinsichtlich des Tätigwerdens des Amtes und eines eventuellen Rechtswegs zu beachten, dass es sich um ein öffentlich-rechtliches Handeln handelt. Im Gegensatz zu einem Notar obliegt es dem Jugendamt, von Amts wegen die Belange des Minderjährigen zu wahren und bei Bedarf von Amts wegen zu ermitteln und einzuschreiten. Deswegen kann das Jugendamt die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ablehnen, wenn sachfremde Erwägungen zu einer Bedrohung des Wohles des Kindes führen. Das kann der Fall sein, wenn die Anerkennung nur dazu dient, ein Aufenthaltsrecht für den biologischen Vater zu schaffen. Der Rechtsweg gegen eine Ablehnung der Beurkundung ist der verwaltungsgerichtliche Weg, nicht derjenige der Beschwerde vor dem Familiengericht.
Rz. 27
Hinweis
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Das Jugendamt beurkundet die Vaterschaftsanerkennung in seiner Funktion als öffentlich-rechtliche Behörde mit den damit einhergehenden Amtsermittlungspflichten. |
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Das Jugendamt kann deshalb die Beurkundung der Anerkennung ablehnen, wenn diese nicht dem Wohl des Kindes dienlich ist. |
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Gegen eine abschlägige Entscheidung des Jugendamtes ist der verwaltungsgerichtliche Weg eröffnet. |
bb) Zustimmung der Mutter
Rz. 28
Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter oder des Kindes. Letzteres gilt für den Fall, dass die Mutter nicht Inhaberin der elterlichen Sorge ist, § 1595 BGB. Die Zustimmung kann nicht gerichtlich ersetzt werden. Verweigert die Mutter die Zustimmung, bleiben Vater und/oder Kind nur der Weg, gerichtlich die Vaterschaft feststellen zu lassen.
cc) Vaterschaft eines anderen Mannes
Rz. 29
Besteht die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes, ist aber bereits ein Scheidungsantrag anhängig, dann bedarf es für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung zusätzlich noch der Zustimmung des rechtlichen Vaters, § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB.
dd) Zustimmungserklärungen
Rz. 30
Die Zustimmung muss öffentlich beglaubigt werden, was gegebenenfalls zeitgleich mit der Anerkennung beim Jugend- oder Standesamt kostenfrei umgesetzt werden kann, § 1597 BGB.
Rz. 31
Hinweis
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Die Vaterschaftsanerkennung ist in der Regel nur möglich, wenn die Mutter zustimmt. |
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Die Zustimmung der Mutter kann nicht ersetzt werden, weshalb ein gerichtliches Verfahren, das auf Zustimmung der Mutter gerichtet ist, unzulässig wäre. |
b) Vaterschaftsfeststellung
Rz. 32
Die Vaterschaft kann gerichtlich festgestellt werden, § 1600d BGB. Maßgeblich hierfür sind die Vorschriften der §§ 169 ff. FamFG. Es handelt sich um ein Antragsverfahren mit dem Inhalt, festzustellen, ob bzw. dass der in Betracht kommende Vater der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Denn § 1600d Abs. 2 BGB stellt die Vermutung auf, dass Vater eines Kindes eben derjenige ist. Die Empfängniszeit umfasst den 300. bis 181. Tag vor der Geburt einschließlich dieser beider Tage. Trotz der Vermutung wird in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Antragsteller können der Mann sein, der seine Vaterschaft festgestellt haben möchte, die Mutter oder das Kind.
Rz. 33
Eine Frist, binnen derer der Antrag bei Gericht eingereicht werden muss, besteht grundsätzlich nicht. Aber die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kommt konsequenterweise nur in Betracht, wenn nicht bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Das bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vaterschaft eines anderen Mannes nicht mehr angefochten werden kann, eine Feststellungsklage von vornherein keine Aussicht ...