Rz. 106
Die Vermögenssorge ist in §§ 1638 bis 1649 BGB und §§ 1698 bis 1698b BGB näher geregelt. Gemäß § 1638 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Vermögenssorge auf das Vermögen des Kindes. Die Eltern haben für dieses Vermögen Sorge zu tragen, insbesondere durch Verwaltung der Vermögensgegenstände und der hieraus fließenden Erträge.[94] Das Vermögen des Kindes soll wirtschaftlich sinnvoll in dessen Interesse verwaltet werden, ist also in erster Linie zu erhalten und zu mehren.[95] Damit einher geht die Vertretung des Kindes in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie zum Beispiel beim Abschluss von Rechtsgeschäften.[96] Von dem von den Eltern zu verwaltenden Vermögen ausgenommen sind Vermögenswerte, die dem Kind im Zusammenhang mit einem Erbfall zufließen, § 1638 BGB.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen