Rz. 106

Die Vermögenssorge ist in §§ 1638 bis 1649 BGB und §§ 1698 bis 1698b BGB näher geregelt. Gemäß § 1638 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Vermögenssorge auf das Vermögen des Kindes. Die Eltern haben für dieses Vermögen Sorge zu tragen, insbesondere durch Verwaltung der Vermögensgegenstände und der hieraus fließenden Erträge.[94] Das Vermögen des Kindes soll wirtschaftlich sinnvoll in dessen Interesse verwaltet werden, ist also in erster Linie zu erhalten und zu mehren.[95] Damit einher geht die Vertretung des Kindes in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie zum Beispiel beim Abschluss von Rechtsgeschäften.[96] Von dem von den Eltern zu verwaltenden Vermögen ausgenommen sind Vermögenswerte, die dem Kind im Zusammenhang mit einem Erbfall zufließen, § 1638 BGB.

[94] Völker/Clausius, FamR-Mandat – Sorge- und Umgangsrecht, § 1 Rn 142.
[95] FAKomm-FamR/Ziegler, 5. Aufl., § 1626 BGB Rn 20; PWW/Ziegler, § 1626 BGB Rn 10.
[96] FAKomm-FamR/Ziegler, 5. Aufl., § 1626 BGB Rn 21.

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