Rz. 155
Gemäß § 47 SGB VI haben geschiedene Ehegatten einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn sie
▪ | nach dem 30.6.1977 geschieden und |
▪ | ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist und |
▪ | sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen. |
Rz. 156
Der Anspruch auf Erziehungsrente gilt also zwar nicht für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Es wird vertreten, § 47 SGB VI gelte nicht für nichteheliche Kinder.[135] Doch aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich dies nicht. Danach wirkt die Erziehung nichtehelicher Kinder des verstorbenen Ehegatten aus einer früheren Beziehung ebenso anspruchsbegründend wie die Erziehung ehelicher Kinder.[136]
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