Rz. 155

Gemäß § 47 SGB VI haben geschiedene Ehegatten einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn sie

nach dem 30.6.1977 geschieden und
ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist und
sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen.
 

Rz. 156

Der Anspruch auf Erziehungsrente gilt also zwar nicht für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Es wird vertreten, § 47 SGB VI gelte nicht für nichteheliche Kinder.[135] Doch aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich dies nicht. Danach wirkt die Erziehung nichtehelicher Kinder des verstorbenen Ehegatten aus einer früheren Beziehung ebenso anspruchsbegründend wie die Erziehung ehelicher Kinder.[136]

[135] Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis, Rn 313.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge