Rz. 157

Gemäß § 46 Abs. 1 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die "kleine" Witwenrente und nach Abs. 2 auf die "große" Witwenrente, wenn sie zusätzlich

ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen
das 47. Lebensjahr vollendet haben
oder
erwerbsgemindert sind.

Auch hier kommt es nicht darauf an, dass das Kind des verstorbenen Ehegatten ehelich geboren gewesen sein muss.[137]

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