Rz. 38

Ausdrücklich schreibt das Gesetz vor, dass die gemeinsame Adoption eines Kindes durch die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht möglich ist. Begründet wird dies damit, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft rechtlich nicht so abgesichert ist wie die Ehe. Das wiederum rechtfertige die Ungleichbehandlung.[42]

[42] Burhoff/Willemsen, Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 4. Aufl., Rn 65.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge