Rz. 86

Da es sich um ein Antragsverfahren handelt,[73] muss der Antragsteller, sofern er nicht Verfahrenskostenhilfe beantragt, Gerichtskosten als Vorschuss bei Gericht einzahlen, um eine Zustellung des Antrags zu bewirken, §§ 14 Abs. 3, 21 Abs. 1 FamGKG. Die Vorschusspflicht erstreckt sich auf die Verfahrensgebühr, die in dem Verfahren nach § 1626a BGB gemäß Nr. 1310 FamGKG-KostVerzeichnis 0,5 beträgt.

 

Rz. 87

Der Verfahrenswert, an dem sich die Höhe der zu zahlenden Gerichtskosten und später auch der Kosten für das Tätigwerden der anwaltlichen Vertretung bemisst, beträgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der Regel 3.000,00 EUR. Wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig ist oder wenn die Beteiligten nur über ein geringes Einkommen verfügen und das Verfahren sich einfach gestaltet, kann eine Abweichung nach oben oder nach unten vorgenommen werden.[74] Eine Abweichung von dem Regelwert ist demnach nur ausnahmsweise geboten, wenn der Arbeitsaufwand für den zu entscheidenden Fall erheblich von einer durchschnittlichen Kindschaftssache abweicht.[75] Soweit das Gericht also entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entweder in das reguläre Verfahren überleitet oder aber gemäß § 155a Abs. 2 FamFG das vereinfachte Verfahren durchführt, kann weder eine Herabsetzung noch eine Erhöhung des Verfahrenswertes verlangt werden.

[73] PWW/Ziegler, § 1626a BGB Rn 5.
[74] BT-Drucks 16/6308, S. 306.
[75] OLG Celle, Beschl. v. 24.1.2012 – 10 WF 11/12, openJur 2012, 52480.

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