Rz. 171

Bestimmen die Eltern nicht binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes den Namen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil und kann diesem zugleich eine Frist zur Ausübung des Bestimmungsrechts setzen, § 1617 Abs. 2 BGB. Antragsteller ist in diesen Fällen das Standesamt. Der Mutter ist eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren.[148]

[148] OLG Köln, Beschl. v. 7.6.2013 – 25 UF 40/13, openJur 2013, 40992.

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