Rz. 37
Elternschaft kann auch durch Adoption begründet werden und ist in §§ 1741 ff. BGB geregelt. Gemäß § 1754 Abs. 1 BGB erlangt ein Kind, das von einem Ehepaar angenommen wurde, die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes. Diese Wirkung gilt auch für den Fall, dass ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten annimmt. In den anderen Fällen, so der Absatz 2 des § 1754 BGB, erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. Folge der rechtlichen Stellung als Kind des Annehmenden ist die Entstehung des Sorgerechts, § 1754 Abs. 3 BGB. Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft schreibt § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB vor, dass derjenige, der nicht verheiratet ist, ein Kind nur allein annehmen kann. Die gesetzlichen Regelungen umfassen also einen Komplex verschiedener Alternativen, die im Einzelnen gesondert behandelt werden.
aa) Gemeinsame Adoption durch das Paar
Rz. 38
Ausdrücklich schreibt das Gesetz vor, dass die gemeinsame Adoption eines Kindes durch die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht möglich ist. Begründet wird dies damit, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft rechtlich nicht so abgesichert ist wie die Ehe. Das wiederum rechtfertige die Ungleichbehandlung.
bb) Adoption des Kindes des Partners
Rz. 39
Während das Gesetz durch die Adoption des Kindes des Ehegatten ein gemeinsames Sorgerecht entstehen lässt, hat die Adoption des Kindes des Elternteils, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Annehmenden lebt, die Folge, dass nunmehr nur auf Seiten des Annehmenden das alleinige Sorgerecht entsteht. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Elternteil erlischt, auch wenn es sich um den Partner des Adoptierenden handelt.
Rz. 40
Das bedeutet:
Leben Frau und Mann in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und bringt die Frau ein Kind mit in die Gemeinschaft und möchte nun der Mann dieses Kind adoptieren, in der Hoffnung, dem Kind eine rechtlich abgesicherte Stellung zu geben, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Mutter und Kind. Das klingt absurd. Aber diese Folge ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB.
Rz. 41
Eine Auslegung der Normen wird derzeit mangels Analogiefähigkeit nicht vorgenommen. Die Rechtsprechung sieht aktuell in den Folgen der vorgenannten Normen keine Ungleichbehandlung zu Ehegatten, die ein Kind des anderen Ehegatten adoptieren. Denn zwar, so der BGH, vollzieht sich ein gesellschaftlicher Wandel, wonach immer mehr Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften hervorgehen. Aber das ändere nichts daran, dass sich die Ehe immer noch rechtlich von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterschiede und "hervorhebe". Beispielsweise sei die Ehe auf Lebenszeit angelegt und nur unter den Voraussetzungen der Aufhebung oder Ehescheidung wieder auflösbar. Hingegen könne die nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden.
cc) Adoption eines "nichtehelichen Kindes" in einer neuen Ehe
Rz. 42
Heiratet einer der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Beendigung derselben einen anderen (dritten) Partner, geht also eine Ehe ein, kann der neue Ehegatte das Kind der vormals nichtehelichen Partner nur adoptieren, wenn beide Elternteile die Zustimmung zur Adoption erklären, § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Kind wird eheliches Kind der neuen Ehe. Rechtlicher Vater, der auch die elterliche Sorge innehat, wird der neue Ehegatte. Zugleich erlischt die Elternschaft des bisherigen Elternteils, § 1755 Abs. 1 BGB.
Rz. 43
Voraussetzung ist, so § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB, dass beide Elternteile der Annahme die Einwilligung erteilt haben. Einwilligung umfasst sowohl Genehmigung als auch Zustimmung, kann also vor Adoptionsantrag oder danach erteilt werden.
Rz. 44
Da der Wortlaut des Gesetzes nur auf "Eltern" abstellt, nicht aber darauf, dass beide Inhaber der elterlichen Sorge sind, ist auch die Einwilligung des Elternteils notwendig, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge, aber rechtlicher Elternteil ist. Dementsprechend schreibt § 1748 Abs. 4 BGB vor, das Familiengericht habe in den Fällen des § 1626a Abs. 3 BGB die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, "wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde". § 1626a Abs. 3 BGB wiederum beinhaltet die Regelung, dass das alleinige Sorgerecht bei der Mutter verbleibt. Also muss auch der Vater des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes, der nicht die elterliche Sorge hat, in die Annahme des Kindes durch einen anderen Mann einwilligen.
Rz. 45
Zu beachten ist, dass die Adoption nicht nur zwingend das Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen zur Folge hat, § 1754 BGB, sondern auch die Namensänderung, § 1757 BGB. Das Kind erhält den Geburtsnamen des Annehmenden.
Rz. 46
Hinweis
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Elternschaft kann durch Adoption entstehen. |
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Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nicht gemeinsam ein Kind... |