Rz. 129
Verstirbt ein Elternteil, gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Im Unterschied zu Kindern von miteinander verheirateten Eltern wird das Kind, das außerhalb einer Ehe geboren ist Alleinerbe des verstorbenen Elternteils. Denn der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist kein Erbe gemäß § 1931 BGB. Auch ein Zugewinnausgleich wegen Beendigung einer Ehe durch Tod wird nicht durchgeführt, § 1371 BGB.
I. Erbe nach der Mutter
Rz. 130
Das außerhalb einer Ehe geborene Kind ist stets gesetzlicher Erbe einer verstorbenen Mutter gemäß §§ 1922, 1924 BGB.
II. Erbe nach dem Vater
Rz. 131
Für die Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren sind und deren Vater nach 1998, also nach Durchführung des Kindschaftsreformgesetzes, verstorben ist, gilt die reguläre gesetzliche Erbfolge. Diese Kinder sind gesetzliche Erben des Vaters gemäß §§ 1922, 1924 BGB.
Rz. 132
Kinder hingegen, die vor dem 1.7.1949 geboren worden sind, gelten aufgrund der Anwendbarkeit alten Rechts als nicht mit dem Vater verwandt. Für diese Kinder gilt, dass sie nicht gesetzliche Erben des Vaters sind, soweit der Vater vor dem 29.5.2009 verstorben ist. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, deren Vater aber erst nach dem 29.5.2009 verstorben ist, trotz des nicht bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses als gesetzliche Erben.
Rz. 133
Für die vorgenannten Kinder, die in der ehemaligen DDR geboren sind, gilt diese Unterscheidung nicht. In der ehemaligen DDR war das nichteheliche Kind von Beginn an (1949) dem ehelich geborenen Kind gleichgestellt worden. Wenn ein Vater eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes vor dem 3.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatte, dann ist auch das Kind, das vor dem 1.7.1949 geboren ist, gesetzlicher Erbe. Auf den Geburtsort oder den Aufenthaltsort des Kindes kommt es nicht an.
III. Erbschaftsteuergesetz
Rz. 134
Erbt ein Kind, ist das Erbschaftsteuergesetz zu beachten. Gemäß § 1 Nr. 1 ErbStG tritt im Falle des Erbes die Steuerpflicht des Erben für den gesamten Vermögensanfall ein. § 16 ErbStG führt die Fälle auf, in denen ein gewisser Betrag des Vermögensanfalls steuerfrei bleibt. Das ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 bei Kindern für einen Betrag in Höhe von 400.000,00 EUR der Fall. Es wird hierbei nicht unterschieden, ob die Kinder aus einer Ehe hervorgegangen sind oder nicht.
IV. Ausschlagung der Erbschaft
Rz. 135
Eltern können die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen. Dieses Rechtsgeschäft muss grundsätzlich vom Familiengericht genehmigt werden, § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Elternteil für sich selbst die Erbschaft ausschlägt. Dann wäre dessen Kind nach §§ 1953, 1924 BGB gesetzlicher Erbe. Soll nun dieses Erbe für das Kind ausgeschlagen werden, dann bedarf es gemäß § 1643 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB keiner familiengerichtlichen Genehmigung. Voraussetzung ist aber, dass der ausschlagende Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist. Hat der Vater eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes also zwar die Vaterschaft anerkannt, aber keine Sorgeerklärung abgegeben, dann kann er nur mit familiengerichtlicher Genehmigung das Erbe im vorgenannten Sinne ausschlagen. Insofern besteht eine Ungleichbehandlung zu ehelich geborenen Kindern.