Rz. 57

Dem Grundrechtsschutz ist auch bei der Ausgestaltung des Verfahrens Rechnung zu tragen. Hierzu gehört, dass das Verfahren geeignet und angemessen sein muss, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen.[214] Hieraus folgt für die Gerichte die Obliegenheit, den Besonderheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung zu tragen, d.h. auch die Elterninteressen und deren Einstellung und Persönlichkeit ausreichend zu würdigen.[215]

 

Rz. 58

Das Gericht kann sich in seiner Entscheidung nicht damit begnügen, lediglich festzustellen, dass ein Umgangsrecht dem Grunde nach gegeben ist, in der sicheren Erwartung, dass ein Verfahrensbeteiligter gegen diese Entscheidung ohnehin Beschwerde einlegen werde, so dass das Oberlandesgericht die Häufigkeit und Dauer der Kontakte festlegen werde.[216]

 

Rz. 59

Es obliegt dem tatrichterlichen Ermessen, wie die Umgangskontakte im Einzelnen geregelt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Rahmen, dass einerseits dem Kind sowie dem den Umgang anstrebenden Elternteil die Möglichkeit verbleiben muss, ihre persönliche Beziehung zueinander aufrechtzuerhalten, andererseits aber das Kind in seiner primären Zuordnung zum betreuenden Elternteil als Hauptbezugsperson nicht irritiert werden darf. Unnötige Spannungen und Widersprüche, denen das Kind ausgesetzt wird, laufen seiner Entwicklung zuwider.[217]

[214] BVerfG FamRZ 1994, 223.
[215] BVerfG FamRZ 1993, 662.
[216] OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1092.
[217] OLG Hamm FamRZ 1990, 654.

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