Rz. 146

Die in Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten für das Kind, wie etwa die An- und Abreise, die Unterbringung oder Urlaubskosten, sind vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen. Gleiches gilt für die Aufwendungen für die Verpflegung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge