Rz. 185
Durch § 1684 Abs. 4 S. 3, 4 BGB wird der sog. begleitete oder beschützte Umgang geregelt.[707] Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindes der Umgang nur in Anwesenheit einer mitwirkungsbereiten dritten Person stattfinden darf (zum Umgangspfleger siehe Rdn 38). Der begleitete Umgang ist eine Ausnahmeregelung,[708] da es sich um eine Einschränkung des Umgangs im Sinn des § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB handelt. Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt ein völliger Ausschluss des Umgangs nur in Betracht, wenn ein begleiteter Umgang nicht ausreicht, um das Kindeswohl zu gewährleisten,[709] also nur so eine Gefährdung der seelischen und körperlichen Entwicklung des Kindes abgewehrt werden kann.[710] Im Interesse des Kindes soll grundsätzlich mit dem nicht betreuenden Elternteil ein natürliches unbefangenes Zusammensein ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson durchgeführt werden.[711] Ob der begleitete Umgang als deutlich milderes Mittel zu bewerten ist, muss zudem deshalb kritisch hinterfragt werden, da die Überwachung durch einen beim Umgang anwesenden Dritten eine gravierende Zumutung nicht nur für den umgangsberechtigten Elternteil ist,[712] sondern durchaus auch intensiv in das Recht des Kindes eingreift, mit jenem grundsätzlich ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu pflegen.[713] Gleichwohl bleibt in den Fällen, in denen der umgangsberechtigte Elternteil den erforderlichen geschützten Umgang ausdrücklich ablehnt, nur die Möglichkeit des völligen Umgangsausschlusses.[714] Wird begleiteter Umgang angeordnet und nicht zugleich ein unbegleiteter Anschlussumgang geregelt, so ist der begleitete Umgang nicht zu befristen. Eine Anpassung an veränderte Verhältnisse erfolgt vielmehr nach Maßgabe von § 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB.[715] Denn ansonsten wäre das Umgangsrecht nach Auslaufen des begleiteten Umgangs völlig ungeregelt. Das ist zu vermeiden (siehe dazu Rdn 60 ff.).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen