Rz. 147

Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangs regelmäßig entstehenden Kosten, wie etwa Übernachtung und Verpflegung, können seitens des Umgangsberechtigten nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, weder hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes noch des Kindesunterhaltes. Der Tabellenunterhalt ist auch dann zu leisten, wenn das Kind sich im Rahmen einer Ferienregelung länger bei dem umgangsberechtigten Elternteil aufhält. Eine abweichende Handhabung ist erst dann geboten, wenn sich das Kind außerhalb des regulären Besuchsrechts längere Zeit im Haushalt dieses Elternteils aufhält.[554] Wird etwa das Kind tagsüber im Wesentlichen durch den Umgangsberechtigten betreut, so kann dies auf den Ehegattenunterhalt Aus­wirkungen haben.[555] Praktizieren die Eltern ein Wechselmodell (siehe dazu eingehend § 1 Rdn 326), so ist dies freilich unterhaltsrechtlich von Bedeutung.[556] Allerdings bedeutet eine Aufteilung ca. ⅓ – ⅔ auch unterhaltsrechtlich kein paritätisches Wechselmodell mehr.[557] Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil jedoch ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), Anlass sein, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt.[558]

Siehe zu den Wechselwirkungen auch die Empfehlungen des AK 18 des 19. DFGT, der sich für eine Qualifikation der Umgangskosten als Mehrbedarf des Kindes ausspricht, was einen Gleichlauf der inzwischen als Mehrbedarf angesehenen Betreuungskosten des Kindes bedeuten würde.[559]

 

Rz. 148

Zu beachten ist bei einer eventuell vorzunehmenden Kürzung, dass dem betreuenden Elternteil der Unterhalt in Höhe der festen Kosten bleiben muss.[560] In der Regel geht man davon aus, dass die vom Umgangsberechtigten erbrachten Naturalleistungen, wie etwa für Essen und Trinken, in einer Quote von 30 % des Unterhaltsbetrages auf den zu zahlenden Unterhalt anzurechnen sind.

Im Verhältnis zum Obhutselternteil gilt, dass eine unregelmäßige Nichtgewährung des Umgangs noch nicht zur Kürzung des Unterhalts berechtigt,[561] sondern erst eine fortgesetzte massive und schuldhafte Umgangsvereitelung zu den Konsequenzen nach § 1579 Nr. 7 BGB führen kann.[562]

[554] OLG Hamm FamRZ 1994, 529.
[555] OLG Köln NJWE-FER 2000, 311.
[556] Zur unterhaltsrechtlichen Abrechnung des Wechselmodells Bausch/Gutdeutsch/Seiler, FamRZ 2012, 528; Thesen des Arbeitskreises 15 des 20. Deutschen Familiengerichtstages; siehe auch Spangenberg, FamFR 2010, 125; zur Kindergeldbezugsberechtigung Kleinwegener, FuR 2012, 165.
[558] BGH FamRZ 2014, 917; Bespr. Schramm, NZFam 2014, 582; kritisch Sünderhauf, NZFam 2014, 585.
[559] Www.dfgt.de.
[560] OLG Hamm FamRZ 1994, 529.
[561] OLG Köln NJWE-FER 2000, 311.
[562] BGH FamRZ 1987, 356; OLG München FamRZ 1998, 750.

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