Rz. 254

§ 165 Abs. 2 S. 4 FamFG sieht eine Zuladung des Jugendamts in geeigneten Fällen vor. Diese Zuladung ist etwa dann sinnvoll, wenn das Jugendamt bereits in die ursprüngliche Umgangsregelung eingebunden war. Gleiches gilt, wenn zwischen Jugendamt und Eltern ein enger Kontakt besteht. So wird nicht nur eine weitere Sachverhaltsaufklärung ermöglicht, sondern kann auch eine vergleichsweise Regelung gefördert werden.[904] Das Kind ist nach § 159 FamFG persönlich anzuhören.[905]

[904] Kemper/Schreiber/Völker/Clausius/Wagner, § 165 Rn 5.
[905] Dem zustimmend Heilmann/Gottschalk, § 165 FamFG Rn 6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge